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BGH·3 StR 162/15·04.08.2015

Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Beweisverwertungsverbot für sichergestellte Daten auf dem Mailserver eines Providers wegen unterlassener bzw. verzögerter Mitteilung an Betroffene und provozierter Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisverwertungsverbotAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten rügen die Verwertung von auf dem Mailserver gespeicherten E-Mails, weil die gesetzliche Mitteilung über die Beschlagnahme unterblieben sei. Der BGH hält die Beschlagnahme für rechtmäßig und verneint ein generelles Beweisverwertungsverbot wegen der Mitteilungspflichtverletzung. Eine spätere Sperrwirkung kommt nur in Betracht, wenn die Unterlassung besonders schwer wiegt oder zur provozierten Fortsetzung belastender Kommunikation dient.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg als unbegründet abgewiesen; kein Beweisverwertungsverbot wegen unterlassener Mitteilung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschlagnahme von auf einem Mailserver gespeicherten Daten ist eine offene Ermittlungsmaßnahme; ihre Anordnung ist den Betroffenen und Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO).

2

Die StPO sieht für die Beschlagnahme auf Mailservern keine generelle Möglichkeit vor, die Benachrichtigung aus ermittlungstaktischen Gründen zurückzustellen; insoweit wären Regelungen allein durch den Gesetzgeber möglich.

3

Ein nachträglicher Verstoß gegen die Pflicht zur Mitteilung einer rechtmäßigen Beschlagnahme begründet nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot; maßgeblich sind die Rechtmäßigkeit der Ausgangsmaßnahme und das Gewicht der Mitteilungsverletzung im Einzelfall.

4

Das bewusste Unterlassen der Mitteilung mit dem Ziel, eine provozierte Fortsetzung belastender Kommunikation herbeizuführen und diese unter erleichterten Voraussetzungen erneut auszuwerten, kann hingegen die Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse ausschließen.

Relevante Normen
§ 33 Abs 1 StPO§ 35 Abs 2 StPO§ 94 StPO§ 94ff StPO§ 98 StPO§ 101 Abs 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 3. September 2014, Az: 4 KLs 100/12

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Zu der Verfahrensrüge der Angeklagten, das Landgericht habe den aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Oldenburg vom 11. Oktober 2011 und vom 24. Juli 2012 jeweils beschlagnahmten Bestand auf dem E-Mail-Konto des Mitangeklagten H. verwertet, obwohl dieser von den Maßnahmen auch nachträglich nicht unterrichtet worden sei, bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

2

Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung - anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen - nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines "nachvollziehbaren Interesses” an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender Sache ermittelnden Stellen bewusst sein.

3

Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Generalbundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier - insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs - nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.

4

Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen, den Eingriff - unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO - in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rügen.

Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sichim Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Spaniol Becker