BGH: Revisionen verworfen – Prüfung des subjektiven Vorstellungsbilds bei § 213 Alt.1 StGB ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wurden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Parteien tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Der Senat ergänzt, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich ist, dass die Strafkammer das subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten in dem erforderlichen Umfang berücksichtigt hat.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des LG Mönchengladbach als unbegründet verworfen; Parteien tragen ihre jeweiligen Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist eine Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten ergibt.
Träger eines verworfenen Rechtsmittels haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe muss erkennbar sein, dass das Tatgericht das subjektive Vorstellungsbild des Angeklagten in dem für die Anwendung des einschlägigen Strafrechts erforderlichen Umfang geprüft hat; ist dies der Fall, ist die Rüge einer unzureichenden Würdigung unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 28. November 2022, Az: 27 Ks 10/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte und die Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hinreichend erkennbar, dass die Strafkammer bei der Prüfung des § 213 Alt. 1 StGB das subjektive Vorstellungsbild der Angeklagten in dem erforderlichen Umfang in den Blick genommen hat.
Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker