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BGH·3 StR 157/10·15.06.2010

Fair trial im Strafverfahren: Mitangeklagter als Belastungszeuge

StrafrechtStrafprozessrechtEMRK (Art. 6)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten wandten sich mit Revision gegen ihre Verurteilung, insbesondere wegen der Nichtbefragung eines mitangeklagten Belastungszeugen. Zentral war die Frage, ob dadurch das konfrontative Fragerecht aus Art.6 Abs.3 Buchst. d EMRK verletzt wurde. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil das Verfahren insgesamt fair blieb und die Aussage des Mitangeklagten durch andere Indizien gestützt wurde. Das Tatgericht habe die Glaubhaftigkeit der Aussage sorgfältig und kritisch geprüft.

Ausgang: Revisionen als unbegründet verworfen; kein Verstoß gegen Art.6 EMRK, da Verfahren insgesamt fair und Aussage des Mitangeklagten durch Indizien bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK bestimmt selbstständig, wer als Belastungszeuge gilt; hierzu können auch im Ermittlungsverfahren gemachte Aussagen eines Mitangeklagten gehören, auch wenn dieser in der Hauptverhandlung schweigt.

2

Die Verwehrung der Möglichkeit, einen Belastungszeugen zu befragen, führt nicht automatisch zu einem Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung, ob die Verteidigungsrechte insgesamt gewahrt wurden.

3

Die Verwertung einer Aussage eines schweigenden Mitangeklagten ist zulässig, wenn das Gericht deren Glaubhaftigkeit besonders sorgfältig und kritisch überprüft und die Aussage durch sonstige belastende Indizien unabhängig bestätigt wird.

4

Die bloße Unmöglichkeit der konfrontativen Befragung eines Mitangeklagten begründet keinen Revisionsgrund, sofern die richterliche Beweiswürdigung und prozessualen Garantien einen fairen Verfahrensablauf gewährleisten.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 3 Buchst d MRK§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 29. Dezember 2009, Az: 170 KLs 10/09, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK):

Wer als Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK anzusehen ist, ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eigenständig bestimmt. Die Vorschrift erfasst auch die Aussagen eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, der - wie hier der Mitangeklagte S. - in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 3; EGMR NStZ 2007, 103, 104). Dass der Angeklagte H. den Mitangeklagten S., dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte, führt jedoch hier nicht zu einem Konventionsverstoß, weil seine Verteidigungsrechte insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war. Das Tatgericht hat besonders sorgfältig und kritisch die Angaben des Mitangeklagten S. auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dessen Bekundungen durch andere wichtige Indizien außerhalb der Aussage selbst bestätigt wurden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5). Dazu gehören der am Tatort aufgefundene Knopf von der Jacke des Angeklagten H. mit Anhaftungen vom Blut des Tatopfers, die Erkenntnisse aus dem Einsatz von Spürhunden und aus Telekommunikationsverbindungsdaten sowie die Übereinstimmung einer an der linken Hand des Tatopfers vorgefundenen männlichen genetischen Spur mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten.

Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sichim Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Schäfer Becker