Beistandsbestellung für den Nebenkläger: Auswechslung des Beistands auf Antrag des Nebenklägers
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin beantragte, für das Revisionsverfahren einen anderen Beistand zu bestellen. Das Landgericht hatte bereits einen Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die Beiordnung bis zur rechtskräftigen Beendigung wirkt und ein Wechsel nur durch Rücknahme und Neubestellung bei substantiiertem Vorbringen möglich ist. Ein Kanzleimitarbeiterwechsel reicht nicht aus.
Ausgang: Antrag auf Bestellung eines anderen Beistands für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren zurückgewiesen; Erstbeiordnung wirkt fort
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO durch das Tatgericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens und erstreckt sich auf die Revisionsinstanz.
Ein Wechsel der Person des beigeordneten Beistands ist nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und anschließende Neubestellung möglich; hierfür sind substantiiert vorgetragene Gründe erforderlich.
Die Beteiligung des beigeordneten Beistands an der Hauptverhandlung und die Erstellung einer revisionsrelevanten Revisionsbegründung sprechen gegen eine Rücknahme der Beiordnung.
Der bloße Wechsel oder die Übernahme eines Mitarbeiters in eine andere Kanzlei begründet keinen Anspruch auf Rücknahme der Beiordnung des bisherigen Beistands.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 9. Oktober 2009, Az: 24 KLs 323 Js 725/09 - 42/09, Urteil
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Jo. aus als Beistand zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Geschädigte Ja. S., gesetzlich vertreten durch die Eltern J. und U. S., durch Beschluss vom 8. September 2009 als Nebenklägerin zugelassen und ihr gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwalt P. beigeordnet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten unter Annahme von Tateinheit zwischen mehreren Vergewaltigungen im Verlaufe einer Geiselnahme hat die Nebenklägerin durch Rechtsanwalt P. Revision eingelegt und diese begründet. Nunmehr hat Rechtsanwalt Jo. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO für das weitere Revisionsverfahren, insbesondere die auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Angeklagten anberaumte Revisionshauptverhandlung vor dem Senat als Beistand der Nebenklägerin zu bestellen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01). Die Nebenklägerin hat jedoch nichts vorgetragen, was den Wechsel in der Person des Beistands rechtfertigen könnte. Zudem hat Rechtsanwalt P. nicht nur an der mehrtägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht teilgenommen, er hat auch eine ausführliche und die besondere rechtliche Situation (Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers - § 400 StPO - bei Angriffen allein gegen das vom Landgericht angenommene Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren Taten) berücksichtigende Revisionsbegründungsschrift gefertigt. Der Wechsel eines Mitarbeiters aus der Kanzlei von Rechtsanwalt P. in die Kanzlei von Rechtsanwalt Jo. ist kein Grund für die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt P.
| Becker | von Lienen | Mayer | |||
| Pfister | Schäfer |