Einziehung des Wertes von Taterträgen bei durch Raub erlangtem und anschließend konsumiertem Heroin
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten rügten Revision gegen Verurteilungen wegen Raubes, gefährlicher Körperverletzung und Betäubungsmitteldelikten sowie gegen die Anordnung der Einziehung von 200 €. Streitpunkt war die Einziehung des Wertes des durch Raub erlangten und konsumierten Heroins. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB: Bei tateinheitlich verwirklichten Delikten ist für jedes Tatbestandsmerkmal tatbestandsbezogen die Einziehungsmöglichkeit zu prüfen; bei Verbrauch des Tatertrags ist in Geld derselbe Verkehrswert einzuziehen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Osnabrück werden verworfen; Einziehung des Wertes des konsumierten Heroins nach §§ 73, 73c StGB bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB ist tatbestandsbezogen zu prüfen; bei mehreren tateinheitlich verwirklichten Delikten sind für jedes einzelne die Einziehungsmöglichkeiten gesondert zu prüfen.
Ein durch Raub erlangte Sache oder Betäubungsmittel ist als Tatertrag grundsätzlich nach § 73 Abs. 1 StGB einziehungsfähig.
Kann eine gegenständliche Einziehung wegen Verbrauchs des Tatertrags nicht erfolgen, ist gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe des Verkehrswerts anzuordnen.
Dem bei wirtschaftlicher Betrachtung zugrunde zu legenden Verkehrswert eines Betäubungsmittels kommt Bedeutung zu, ungeachtet der Strafbarkeit des unerlaubten Handels mit dieser Substanz; dies rechtfertigt die Geldersatz-Einziehung.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 8. Februar 2023, Az: 18 KLs 13/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2023 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Sichverschaffen von Betäubungsmitteln, den Angeklagten S. zudem wegen räuberischen Diebstahls, zu einer Freiheits- beziehungsweise Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zudem hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie gegen beide die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 200 € als Gesamtschuldner angeordnet. Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen, der Angeklagte S. überdies formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Näherer Betrachtung bedarf allein, dass die Einziehung in Höhe des Wertes des durch den Raub erbeuteten Betäubungsmittels nicht zu beanstanden ist.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen wollten die Angeklagten Heroin für den gemeinsamen Konsum kaufen. Weil sie die dafür vom Verkäufer verlangten 20 € nicht bezahlen konnten und er daher eine Übergabe verweigerte, entschlossen sie sich, ihn zu überfallen und so an das begehrte Heroin sowie weitere Wertgegenstände aus seiner Wohnung zu gelangen. Dementsprechend drängten sie ihn in seine Wohnung, stießen ihn zu Boden und schlugen und traten auf sein Gesicht sowie seinen Oberkörper ein. Während ein Angeklagter ihn festhielt, suchte der andere nach Beute und nahm einen Laptop, eine Playstation sowie fünf Gramm Heroin nebst Streckmittel an sich. Einer der Angeklagten versetzte auf dem Weg aus der Wohnung dem Geschädigten Tritte in das Gesicht. Einen Teil des Heroins in einem Wert von 200 € konsumierten sie sodann gemeinsam, die Restmenge am Folgetag.
2. Das Landgericht hat die Einziehung des Wertes von Taterträgen zutreffend auf §§ 73, 73c StGB gestützt. Da die Voraussetzungen für die Einziehung tatbestandsbezogen zu prüfen sind, ist betreffend den verwirklichten Raub die Einziehung unabhängig davon anzuordnen gewesen, dass hinsichtlich des Betäubungsmitteldeliktes die Einziehung des Wertes ausscheidet.
Maßgebend für die Frage, inwieweit eine Einziehung in Betracht kommt, ist der jeweils verwirklichte Straftatbestand. Im Falle mehrerer tateinheitlich begangener Delikte sind gemäß § 52 Abs. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB für jedes einzelne die Einziehungsmöglichkeiten zu prüfen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - 3 StR 156/20, BGHR StGB § 74c Abs. 1 Vereitelung 3 Rn. 28; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, ZInsO 2022, 2120 Rn. 38 f.). Durch den Raub (§ 249 Abs. 1 StGB) erlangten die Angeklagten Heroin, das als Tatertrag grundsätzlich nach § 73 Abs. 1 StGB der Einziehung unterliegt. Da sie es jedoch konsumierten und somit eine gegenständliche Einziehung ausgeschieden ist, ist nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen gewesen, der dem Wert des Erlangten entspricht. Den Betäubungsmitteln kommt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ein Verkehrswert ungeachtet dessen zu, dass das unerlaubte Handeltreiben damit strafbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 2015 - 3 StR 37/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 17 Rn. 6; vom 16. August 2017 - 2 StR 335/15, StV 2018, 27 Rn. 20). Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass das erbeutete Heroin hinsichtlich des Sichverschaffens von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) ein Tatobjekt darstellt, das zwar selbst nach § 33 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB, dessen Wert indes nicht eingezogen werden könnte (s. dazu näher BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 f. mwN).
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