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BGH·3 StR 151/10·08.07.2010

Strafzumessung: Fehlende Verletzungen des Opfers und Ausländereigenschaft des Täters als Strafmilderungsgründe bei der besonders schweren Vergewaltigung

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH bestätigt den Schuldspruch der besonders schweren Vergewaltigung und des Diebstahls, ändert die Rechtsbezeichnung der Tat und rügt Fehler bei der Strafzumessung. Das Landgericht hatte zu Unrecht die Abwesenheit körperlicher Verletzungen und die Ausländereigenschaft des Täters strafmildernd gewertet. Die Einzel- und Gesamtstrafe werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung über die Strafzumessung zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Strafzumessung erfolgreich; Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, Schuldspruch wegen besonders schwerer Vergewaltigung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abwesenheit äußerlich sichtbarer körperlicher Verletzungen der Nebenklägerin stellt für sich genommen keinen strafmildernden Umstand bei besonders schwerer Vergewaltigung dar und ist bei der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen.

2

Die Ausländereigenschaft eines Täters begründet allein keine besondere Strafempfindlichkeit; nur konkrete, festgestellte Umstände (z. B. Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen, erschwerte familiäre Kontakte) können eine abweichende Bewertung rechtfertigen.

3

Die rechtliche Bezeichnung der Tat ist in der Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 StPO korrekt wiederzugeben; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Qualifikation als "besonders schwere" Vergewaltigung im Schuldspruch kenntlich zu machen.

4

Rechtsfehler bei der Anwendung und Gewichtung von Strafzumessungsgründen rechtfertigen die Aufhebung der Strafe und die Zurückverweisung zur neuen Bemessung der Einzel- und Gesamtstrafe, wenn das Revisionsgericht die Angemessenheit der verhängten Mindeststrafe nicht bestätigen kann.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 177 Abs 4 StGB§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 12. Oktober 2009, Az: 3504 Js 40267/09 - 17/09, Urteil

Tenor

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober 2009 im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung und des Diebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben im Ausspruch über

- die Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung,

- die Gesamtstrafe;

die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung" und Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt; als Einzelstrafen hat es eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (Vergewaltigung) und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Diebstahl) ausgesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die ebenfalls auf die Sachrüge gestützte, zum Nachteil des Angeklagten eingelegte und wirksam auf den Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung und über die Gesamtstrafe beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet Bewertungsmängel bei der Strafbemessung; rechtsfehlerhaft habe das Landgericht lediglich auf die in § 177 Abs. 4 StGB angedrohte Mindeststrafe erkannt. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten.

2

1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ändert der Senat den Schuldspruch klarstellend dahin ab, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Nach den Feststellungen nötigte er die Nebenklägerin dadurch zur Duldung des Vaginal- und des Oralverkehrs, dass er ihr ein Springmesser an den Hals hielt. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht deshalb von der Qualifizierung der Tat nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen. Um dem sich aus § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO ergebenden Erfordernis der rechtlichen Bezeichnung der Straftat Rechnung zu tragen, ist diese Qualifikation in der Urteilsformel durch einen Schuldspruch wegen "besonders schwerer" Vergewaltigung kenntlich zu machen (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).

3

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

4

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

5

a) Die Bemessung der Einzelstrafe wegen besonders schwerer Vergewaltigung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

6

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht als strafmildernd berücksichtigt, dass die Nebenklägerin durch den Einsatz des Messers und die wiederholt erzwungenen sexuellen Handlungen keine körperlichen Verletzungen davongetragen hat. Dass der Täter kein Verhalten gezeigt hat, durch das er den Tatbestand noch eines weiteren Strafgesetzes verwirklicht hätte, kann ihm im Rahmen der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zugute gehalten werden (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 132; BGH NStZ 2007, 464, 465).

7

Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei als Ausländer besonders strafempfindlich. Die Ausländereigenschaft begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur besondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (BGHSt 43, 233; BGH NStZ 2006, 35; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 43b). Konkrete Feststellungen hierzu fehlen.

8

b) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung und über die Gesamtstrafe. In Anbetracht des festgestellten Tatgeschehens sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verhängung der Mindeststrafe als angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO anzusehen.

9

Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben; möglich bleiben Ergänzungen, die zu den bisherigen, zum Schuld- und zum Strafausspruch getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch treten.

BeckerSost-ScheibleMayer
von LienenSchäfer