Verwerfung der Revision im Strafverfahren bei offensichtlicher Unbegründetheit: "Vier-Augen-Prinzip"
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ergab. Anfragen zur internen Arbeitsweise des Senats ('Vier-Augen-Prinzip') wurden zurückgewiesen; der Senat betont die richterliche Unabhängigkeit kollegialer Beratungen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision im Strafverfahren ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die innere Arbeits- und Beratungsweise eines kollegialen gerichtlichen Spruchkörpers (z. B. Anwendung eines ‚Vier-Augen-Prinzips‘) liegt innerhalb der richterlichen Unabhängigkeit und berührt nicht die Frage des gesetzlichen Richters.
Anfragen nach Auskünften über interne Beratungsformen eines Senats begründen für sich allein keinen Verfahrensfehler und rechtfertigen eine Revision nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wuppertal, 29. November 2012, Az: 25 Ks 7/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu der von der Verteidigerin mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 erbetenen Auskunft, ob der Senat nach einem "Vier-Augen-Prinzip" arbeitet, bestand - unabhängig davon, welche Bedeutung diesem Begriff angesichts der vorgeschriebenen Besetzung mit fünf Richtern (§ 139 Abs. 1 GVG) überhaupt zukommen sollte - kein Anlass. Darüber, wie sich die Mitglieder eines kollegialen gerichtlichen Spruchkörpers die für eine Entscheidung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verschaffen, befinden sich jeweils selbst in richterlicher Unabhängigkeit. Die Frage des gesetzlichen Richters ist nicht berührt.
Becker Pfister Hubert
Mayer Spaniol