Revision des Angeklagten: Nachholung der Unterbringungsanordnung nach Aufhebung des Urteils bei fehlender Ausnahme der unterbliebenen Unterbringung vom Rechtsmittelangriff
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidiert ein Urteil, in dem das Landgericht über eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) nicht entschieden hat. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zurück. Die übrige Revision wird verworfen. Das Gericht betont die Pflicht der Strafkammer, die Voraussetzungen der Maßregel zu prüfen und die Möglichkeit der Nachholung, sofern der Angeklagte den Punkt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über §64 StGB an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) nicht unerörtert zu lassen; eine unterbliebene Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen ist rechtsfehlerhaft.
Unterlassene Entscheidung über §64 StGB führt, sofern der Beschwerdeführer den Punkt nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
Zur Nachholung einer Unterbringungsanordnung nach Aufhebung ist die Hinzuziehung eines sachverständigen Gutachtens nach §246a StPO geboten, wenn dies zur Feststellung der Voraussetzungen erforderlich ist.
Die Anordnung der Maßregel des §64 StGB steht grundsätzlich in keiner notwendigen Wechselwirkung zur Strafzumessung; Maßregel und Strafe sind unabhängig zu bemessen und anzuordnen.
Die Möglichkeit einer über die Freiheitsstrafe hinausgehenden Dauer der Unterbringung (vgl. §§67, 67d StGB) schließt eine nachträgliche Anordnung nicht aus und hindert die Nachholung der Maßregel nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Mai 2018, Az: 3 StR 148/18, Beschluss
vorgehend LG Stade, 18. Dezember 2017, Az: 201 KLs 13/16
nachgehend BGH, 3. Mai 2018, Az: 3 StR 148/18, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Dezember 2017, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 weiteren Fällen, Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und in Höhe von 540 € die Einziehung des Werts des Erlangten angeordnet. Dagegen wendet er sich mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.
a) Das Landgericht hat die Maßregel nicht unerörtert lassen dürfen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
"Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem 17. Lebensjahr Drogen - teilweise in exzessivem Maße - und beging aufgrund des Drogenkonsums bereits in der Vergangenheit eine Reihe von Straftaten (UA S. 6). Auch nach seiner letzten Haftentlassung war 'sein Alltag weiterhin von erheblichem Konsum von Kokain und Cannabis und von Suchtdruck geprägt' (UA S. 6). Auch wenn er sich zwischenzeitlich von seinem Kokainkonsum 'losgesagt' hat, konsumierte er bis zuletzt täglich 2 Gramm Cannabis (UA S. 7). Angesichts dessen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten zumindest teilweise auch zur Ermöglichung des Eigenkonsums beging, hätte es zwingend einer Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Maßregelunterbringung nach § 64 StGB bedurft.
Allerdings kann eine Maßregelanordnung - je nach Verlauf der Unterbringung - wegen der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB zu einem die Dauer der hier verhängten Freiheitsstrafe deutlich übersteigenden Zeitraum des Freiheitsentzugs führen, weil sich die zweijährige Höchstfrist des § 67d Abs. 1 S. 1 nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Freiheitsstrafe verlängert. Doch hindert diese Möglichkeit und der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, die spätere Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO), sofern der Beschwerdeführer die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat oder noch bis zu einer Entscheidung des Revisionsgerichts ausnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17)."
Dem schließt sich der Senat an.
b) Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss daher - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB - auch nach der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
4. Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht zwischen dieser und der Maßregel grundsätzlich keine notwendige Wechselwirkung; die beiden Rechtsfolgen sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 3 StR 283/16, StV 2018, 358).
Becker Gericke Spaniol RiBGH Hoch befindet sich imUrlaub und ist daher gehindertzu unterschreiben. Berg Becker