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BGH·3 StR 145/25·24.06.2025

Revision verworfen – Strafzumessung bei bewaffnetem Handeltreiben (ungleichartige Tateinheit)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Wuppertal ein; Gegenstand war die Strafzumessung bei bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und weiterem Handeltreiben mit BtM. Der BGH prüfte insbesondere die Frage des maßgeblichen Strafrahmens bei ungleichartiger Tateinheit und die Heranziehung von Ausnahmestrafrahmen. Die Revision wurde als unbegründet verworfen (§349 Abs.2 StPO) und die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Wuppertal als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergibt, die den Angeklagten zu seinem Nachteil treffen.

2

Bei ungleichartiger Tateinheit bestimmt sich die Strafe nach dem Gesetz, das die höchste Strafandrohung vorsieht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB).

3

Maßgeblich für die Bestimmung der maßgeblichen Strafandrohung ist ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafrahmen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen; eine rein abstrakte Gegenüberstellung der Regelstrafrahmen ist nicht ausreichend.

4

Ein formaler Fehler bei der Heranziehung einer strafzumessungsrelevanten Vorschrift rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn er den Angeklagten tatsächlich zu seinem Nachteil beeinträchtigt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 4 Alternative 2 KCanG§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB§ 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG§ 30a Abs. 3 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Wuppertal, 3. Dezember 2024, Az: 22 KLs 17/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht seiner Strafzumessung für die unter Ziffer II. 3. der Urteilsgründe festgestellte Tat rechtsfehlerhaft den Ausnahmestrafrahmen des § 34 Abs. 4 Alternative 2 KCanG zugrunde gelegt und der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG – die mehrfache Angabe „§ 29a Abs. 3 BtMG“ (UA S. 24) beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen – eine Sperrwirkung beigemessen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht.

Die vom Angeklagten verwirklichten Straftatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stehen zueinander im Verhältnis ungleichartiger Tateinheit. Die Strafe bestimmt sich daher nach dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Für die Ermittlung der maßgeblichen Strafdrohung gilt danach nicht eine abstrakte Betrachtungsweise in dem Sinne, dass die Regelstrafrahmen der in Betracht kommenden Strafvorschriften darüber entscheiden, welches Gesetz die höhere Strafe androht. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich der konkret in Betracht kommenden Strafandrohungen unter Berücksichtigung von Ausnahmestrafrahmen, wie sie etwa bei zahlreichen Delikten für einen minder schweren oder besonders schweren Fall vorgesehen sind (s. BGH, Urteile vom 8. September 1993 – 3 StR 373/93, BGHR StGB § 52 Abs. 2 Androhen 1 mwN; vom 2. Juli 2020 – 4 StR 136/20, juris Rn. 6; ferner Fischer, StGB, 72. Aufl., § 52 Rn. 3; SSW-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 52 Rn. 76).

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl einen minder schweren Fall nach § 34 Abs. 4 Alternative 2 KCanG angenommen als auch ein Absehen von der Regelwirkung des erfüllten Regelbeispiels gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG verneint. Nach den gesetzlichen Vorgaben wäre die Strafe somit dem im Vergleich höheren Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG zu entnehmen gewesen (für den – hier nicht vorliegenden – Fall des im Wege der Gesetzeseinheit verdrängten § 29 BtMG vgl. dagegen BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 – 4 StR 474/19, BGHR BtMG § 30a Abs. 3 Strafzumessung 4 Rn. 8 mwN; vom 28. Oktober 2020 – 3 StR 319/20, BGHR BtMG § 29a Abs. 2 Strafzumessung 1 Rn. 5).

Berg Erbguth Kreicker

Voigt Munk