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BGH·3 StR 142/25·22.01.2026

BGH: Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch in Vergewaltigungsfall verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das LG sprach zwei Angeklagte aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der Vergewaltigung, einen zudem vom versuchten sexuellen Missbrauch von Jugendlichen frei. Die Staatsanwaltschaft griff dies mit Verfahrens- und Sachrügen an. Der BGH verwarf die Revisionen: Verfahrensrügen waren unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), und die Beweiswürdigung des LG hielt revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Insbesondere waren Zweifel wegen widersprüchlicher und inkonstanter Angaben der Nebenklägerin sowie begrenzter Aussagekraft von DNA-Indizien vertretbar; auch Kenntnis vom Alter war nicht sicher feststellbar.

Ausgang: Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche wurden verworfen; die Staatskasse trägt Kosten und notwendige Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine vollständige und bestimmte Begründung nicht genügen.

2

Spricht das Tatgericht aus tatsächlichen Gründen frei, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen, solange die Beweiswürdigung nicht widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung erkennen lässt (§ 261 StPO).

3

Die Urteilsgründe müssen bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen die wesentlichen Grundlagen der Beweiswürdigung so darstellen, dass dem Revisionsgericht die Kontrolle auf Rechtsfehler möglich ist; eine erschöpfende Erörterung aller denkbaren Gesichtspunkte ist nicht erforderlich.

4

Widersprüche und erhebliche Inkonstanz in den Angaben eines zentralen Belastungszeugen können dessen Beweiswert mindern und eine besonders kritische Prüfung durch das Tatgericht rechtfertigen.

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DNA-Spuren an intimen oder körpernahen Bereichen begründen für sich genommen keine zwingenden Schlüsse auf eine bestimmte sexuelle Handlung, wenn nach sachverständiger Bewertung mehrere Entstehungsvarianten in Betracht kommen.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 182 Abs. 2 StGB§ 182 Abs. 4 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 4. November 2024, Az: 6 KLs 24/23 jug

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 2024 werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung und den Angeklagten S. zudem vom weiteren Vorwurf des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten erhobenen Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretenen Revisionen bleiben ohne Erfolg.

I.

2

1. Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage hat die Staatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, sie hätten die damals 14-jährige Nebenklägerin in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2022 im Schlossgarten in O. dadurch vergewaltigt, dass sie nacheinander gegen den Willen der Geschädigten den Geschlechts- bzw. Oralverkehr an ihr ausgeübt hätten. Dem Angeklagten S. ist darüber hinaus vorgeworfen worden, anschließend versucht zu haben, sie dadurch zu missbrauchen, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt.

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2. Dazu hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

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Die Nebenklägerin schlich sich in der Nacht des 18. August 2022 gegen 22:30 Uhr aus der elterlichen Wohnung in O.. In der Innenstadt traf sie gegen 23:00/23:30 Uhr auf eine Gruppe mehrerer Männer, in der sich auch die Angeklagten befanden. Die Nebenklägerin und die Angeklagten unterhielten sich zunächst und fassten sodann den Entschluss, gemeinsam in den zu dieser Uhrzeit geschlossenen Schlossgarten zu gehen. Sie überkletterten das geschlossene Zugangstor und begaben sich zu einer Bank, auf der sie gemeinsam einen Joint rauchten. Die Stimmung war zu diesem Zeitpunkt ausgelassen. Die Nebenklägerin fertigte ein gemeinsames Video an, auf dem man die Gesichter der Angeklagten erkennen konnte. Der Angeklagte H. teilte ihr den Namen seines Instagram-Accounts mit. In der Folgezeit entfernte sich einer der beiden Angeklagten, um zu telefonieren. Daraufhin kam es zum Austausch von Küssen zwischen ihr und dem verbliebenen Angeklagten, wobei die Jugendkammer nicht festgestellt hat, welcher der beiden Angeklagten dies war. Sodann forderte dieser Angeklagte die Nebenklägerin auf, mit ihm in ein nahes Gebüsch zu gehen. Dies wies sie zunächst zurück, ließ sich jedoch letztlich überreden.

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Das Landgericht hat nicht festgestellt, welche konkreten Handlungen mit welchem Angeklagten in welcher Reihenfolge sich anschließend im Gebüsch ereigneten und ob diese mit oder ohne Einverständnis der Nebenklägerin vorgenommen wurden. Es hat lediglich Feststellungen dahin getroffen, dass der Angeklagte S. „im Rahmen von sexuellen Handlungen“ die Nebenklägerin auch am äußeren Genitalbereich, BH, Rücken, Gesäß sowie an der Brust berührte und dort seine DNA hinterließ. Zudem unterhielt sich jedenfalls ein Angeklagter mit ihr über den Erwerb der „Pille danach“. Ferner fragten die Angeklagten sie noch, ob sie den weiteren Abend mit ihnen verbringen wolle.

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3. Die Jugendkammer hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da sie sich aufgrund der Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung nicht davon überzeugt hat, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Straftaten begingen. Die Nebenklägerin habe wesentliche Teile des Tatgeschehens in ihren verschiedenen Vernehmungen teilweise widersprüchlich und in großen Teilen inkonstant geschildert. Das Landgericht hat weder eine Zuordnung der Angeklagten zu den einzelnen Taten vorzunehmen vermocht noch Feststellungen zu konkreten Taten zum Nachteil der Nebenklägerin und zur fehlenden Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen getroffen. Ferner hat es sich nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass insbesondere der Angeklagte S. Kenntnis vom Alter der Nebenklägerin hatte.

II.

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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet.

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1. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführten Gründen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

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2. Die durch die Sachrüge veranlasste materiellrechtliche Überprüfung der Freisprüche hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

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a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es auf der Grundlage einer Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalls Zweifel an der Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so hat das Revisionsgericht dies grundsätzlich hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatgericht übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt oder erkennen lässt, dass das Tatgericht überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Überzeugung gestellt hat. Liegt ein Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näherliegend gewesen wäre. Gleichermaßen Sache des Tatgerichts ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- und entlastenden Indizien zu bewerten. Das Revisionsgericht ist insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt und nicht befugt, auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung der Indiztatsachen in dessen Überzeugungsbildung einzugreifen.

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Zwar verpflichtet § 261 StPO das Tatgericht, alle festgestellten Tatumstände und Beweisergebnisse, soweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen können oder beide Möglichkeiten zulassen, einer umfassenden Würdigung zu unterziehen; dies ist in den Urteilsgründen darzulegen. Die dort dargestellte Beweiswürdigung kann jedoch ihrer Natur nach nicht in dem Sinne erschöpfend sein, dass alle irgendwie denkbaren Gesichtspunkte und Würdigungsvarianten ausdrücklich abgehandelt werden. Eine solche exzessive Erörterung überstiege die Möglichkeiten und Ressourcen der Gerichte, ohne dass jemals absolute Vollständigkeit erreicht werden könnte; sie ist daher von Rechts wegen nicht zu verlangen. Ausreichend ist die Angabe des für die Entscheidung Wesentlichen. Die Urteilsgründe müssen deutlich machen, dass das Tatgericht naheliegende erhebliche Beweistatsachen nicht übersehen oder unvertretbar gewertet hat. Aus einzelnen tatsächlich bestehenden oder denkbaren Lücken der ausdrücklichen Erörterung kann nicht abgeleitet werden, das Tatgericht habe nach den sonstigen Urteilsgründen auf der Hand liegende Wertungsgesichtspunkte nicht bedacht. Eine revisionsrechtlich beachtliche Lücke liegt vielmehr erst vor, wenn eine wesentliche Feststellung überhaupt nicht erörtert oder ein aus den Urteilsgründen ersichtliches bedeutsames Beweisergebnis übergangen wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 ‒ 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 17 f. mwN).

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b) An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehlerfrei. Die Jugendkammer hat in einer umfassenden, revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung dargelegt, warum es die Aussage der Nebenklägerin als nicht glaubhaft erachtet hat. Insbesondere ist weder ein Darlegungsmangel gegeben, noch hat das Tatgericht die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt oder für diese wesentliche Aspekte rechtsfehlerhaft nicht erörtert. Im Einzelnen:

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aa) Die Ausführungen im Urteil zu den Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung genügen den Anforderungen, die insoweit an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.

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(1) Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss die Begründung des Urteils so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht überprüfen kann, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 4. September 2013 ‒ 5 StR 152/13, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 17 Rn. 15). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung (BGH, Urteile vom 27. November 2019 ‒ 3 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 116, 117; vom 13. März 2014 ‒ 4 StR 15/14, juris Rn. 12; vom 17. März 2009 ‒ 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513; vom 6. Februar 2002 ‒ 2 StR 507/01, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 27). Das Fehlen einer geschlossenen Darstellung wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Angaben des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung und ‒ jedenfalls bei mangelnder Konstanz der Aussage ‒ auch der im Ermittlungsverfahren kann einen Darstellungsmangel begründen (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2014 ‒ 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52 f.; vom 10. August 2011 ‒ 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 Rn. 14; vom 30. September 2010 ‒ 4 StR 150/10, juris Rn. 23; zu Angaben im Ermittlungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2011 ‒ 2 StR 167/11, NStZ 2012, 227, 228; vgl. auch Urteil vom 16. August 1995 ‒ 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6). Die zusammenhängende Darstellung derartiger Angaben ist jedoch kein Selbstzweck; vielmehr reicht es aus, wenn das Urteil den Inhalt der Einlassung bzw. der Aussage so darlegt, dass eine revisionsrechtliche Prüfung dahin möglich ist, ob das Tatgericht den Anklagevorwurf zu Recht für nicht nachweisbar erachtet hat (vgl. BGH, Urteile vom 25. August 2022 ‒ 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 24; vom 4. September 2013 ‒ 5 StR 152/13, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 17 Rn. 17; vom 20. Februar 2013 ‒ 1 StR 320/12, NZWiSt 2013, 230 Rn. 16; vom 23. Januar 1997 ‒ 4 StR 526/96, NStZ-RR 1997, 172).

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(2) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Jugendkammer hat sich zu näheren Feststellungen zum Geschehensablauf im Gebüsch vor allem deshalb außerstande gesehen, weil sich die Angaben der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung zu wesentlichen Teilen des Kerngeschehens erheblich widersprochen haben und in großen Teilen inkonstant gewesen sind. Diese Widersprüche und Inkonstanzen hat das Landgericht umfangreich dargelegt. Seinen Ausführungen können zudem die wesentlichen Inhalte der Vernehmungen der Nebenklägerin im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung entnommen werden. Es ist daneben revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht aufgrund der inhaltlichen Mängel in den Aussagen der Nebenklägerin weder vermocht hat, den Angeklagten einzelne der ihnen zur Last gelegten Taten zuzuordnen, noch festzustellen, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin vorgenommen wurden. Die Jugendkammer hat ihre Aussagen daher tragfähig als nicht genügend erachtet, um sich von einer Täterschaft der Angeklagten zu überzeugen. Das Landgericht hat darüber hinaus die Genese der Aussage der Nebenklägerin hinreichend dargestellt, indem es etwa im Rahmen der Feststellungen zum Nachtatgeschehen in ausreichender Weise deren Äußerungen gegenüber einer Apothekerin referiert hat. Die von der Revision für notwendig gehaltene noch weitergehende Darstellung der Zeugenaussagen überspannt die Anforderungen an die Urteilsabfassung und geht über das revisionsrechtlich Erforderliche hinaus.

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bb) Das Landgericht hat bei seiner Würdigung der Aussage der Nebenklägerin keine überhöhten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Der Wechsel der Einlassung eines Zeugen im Laufe des Verfahrens kann ein Indiz für ihre Unrichtigkeit sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 25. August 2022 – 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 26; vom 12. Dezember 2012 – 5 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 119; vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257; Beschlüsse vom 12. August 2021 – 1 StR 162/21, NStZ-RR 2022, 26, 27; vom 17. Januar 2002 – 3 StR 417/01, NStZ-RR 2002, 146, 147). Dass die Nebenklägerin in zentralen, das Kerngeschehen betreffenden Punkten teils widersprüchlich sowie in großen Teilen inkonstant ausgesagt hat, hat die Jugendkammer zu besonders kritischer Prüfung veranlasst. Hiergegen ist nichts zu erinnern.

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cc) Das Landgericht hat darüber hinaus ausdrücklich bedacht, dass sich am äußeren Genitalbereich, BH, Rücken, Gesäß sowie an der Brust der Nebenklägerin DNA-Spuren des Angeklagten S. befanden. Es hat allerdings auch unter Berücksichtigung dieses Indizes nicht auf eine bestimmte Handlung dieses Angeklagten zu schließen vermocht. Denn nach dem molekulargenetischen Sachverständigengutachten hat sich der DNA-Befund nicht zwangsläufig mit einem vaginalen Eindringen durch den Ersttäter in Einklang bringen lassen (Anklagevorwurf zu Ziffer 1.), sondern habe auch bei der im Anklagevorwurf zu Ziffer 2. beschriebenen Tatbegehung durch den Zweittäter entstanden sein können. Bei dieser Würdigung des Beweisergebnisses handelt es sich um eine hinzunehmende mögliche Schlussfolgerung, die auch insoweit nicht besorgen lässt, dass das Landgericht übersteigerte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt haben könnte.

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dd) Gemessen an den oben aufgezeigten Maßstäben ist schließlich der Freispruch des Angeklagten S. vom Vorwurf des versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 und 4, §§ 22, 23 StGB rechtsfehlerfrei. Die Darstellung der Angaben eines Zeugen, die Nebenklägerin habe am Tattag angegeben, 18 Jahre alt zu sein, geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Insoweit hat die Jugendkammer auch in den Blick genommen, dass die Aussage des Zeugen indiziell durch die Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen zur körperlichen Entwicklung der Nebenklägerin Bestätigung gefunden hat.

Schäfer Hohoff Anstötz Ri'inBGH Munk befindet sichim Urlaub und ist gehindertzu unterschreiben. Voigt Schäfer