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BGH·3 StR 141/23·19.03.2024

Eingabe der Angeklagten zurückgewiesen: Gegenvorstellung und Anhörungsrüge erfolglos

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wandte sich nach Zurückverweisung des Verfahrens mit einer Eingabe an den BGH, in der sie u.a. Ausführungen zu ihrer "Reichsbürger"-Ideologie und prozessbezogene Fragen vorbrachte. Der Senat wies die Eingabe zurück, da sie kein sachdienliches Verfahrensvorbringen enthielt. Als Gegenvorstellung wäre sie unzulässig; als Anhörungsrüge ist kein Gehörsverstoß substantiiert dargelegt. Der Senat kündigt an, gleichartige Eingaben künftig nicht mehr zu beantworten.

Ausgang: Eingabe der Angeklagten mangels statthaftem Rechtsbehelf bzw. ohne substantiierte Rüge als unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf eine Entscheidung, durch die es die Rechtskraft von Teilen des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO nicht aufheben oder abändern.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Revisionsgerichts ist nicht statthaft, wenn durch den Beschluss bereits Rechtskraft für Teile des Urteils begründet worden ist.

3

Die Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der angehörten Partei übergangen oder verwertet hat.

4

Gerichte können Eingaben, die kein sachdienliches prozessuales Vorbringen enthalten, zurückweisen und sich vorbehalten, gleichartige Eingaben künftig nicht mehr zu beantworten.

Relevante Normen
§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. November 2023, Az: 3 StR 141/23, Beschluss

vorgehend LG Lüneburg, 22. November 2022, Az: 21 KLs/5104 Js 40311/21 (13/22), Urteil

Tenor

Die am 6. März 2024 eingegangene Eingabe der Angeklagten wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22. November 2022 hat das Landgericht Lüneburg die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf ihre dagegen gerichtete Revision hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 14. November 2023 im Schuldspruch geändert sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2

Nunmehr hat sich die Angeklagte mit einer Eingabe an den Bundesgerichtshof gewandt, in der sie zu ihrer Reichsbürger-Ideologie ausgeführt hat, ohne Sachdienliches mit Verfahrensbezug vorzutragen. Am Ende ihres Schreibens hat sie Fragen gestellt, die im weiteren Sinn den Regelungsbereichen von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz unterfallen, und den Senat unter Fristsetzung zu einer entsprechenden „Klarstellung“ aufgefordert.

3

Die Eingabe hat keinen Erfolg.

4

Wertet man die Ausführungen der Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss, wäre eine solche nicht statthaft. Denn dem Revisionsgericht ist es außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, mit der es die Rechtskraft von Teilen des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat (s. etwa BGH, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 3 StR 595/18, juris Rn. 3 mwN).

5

Als Anhörungsrüge verstanden, bliebe das Schreiben der Angeklagten ebenfalls ohne Erfolg. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Angeklagte nicht gehört worden ist, noch zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen.

6

Zu der von der Angeklagten geforderten „Klarstellung“ besteht kein Anlass. Im Übrigen wird sie darauf hingewiesen, dass Eingaben vergleichbaren Inhalts in Zukunft nicht mehr beantwortet oder beschieden werden.

SchäferAnstötzKreicker
PaulErbguth