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BGH·3 StR 141/12·12.06.2012

Strafzumessung: Berücksichtigung von tilgungsreifen Eintragungen im Erziehungsregister

StrafrechtStrafzumessungJugendstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Strafzumessung nach Verurteilung wegen besonders schweren Raubes, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung. Streitpunkt ist, ob frühere Eintragungen im Erziehungsregister bei der Strafbemessung berücksichtigt werden durften. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil sämtliche Eintragungen tilgungsreif nach § 63 BZRG waren und daher nicht zu verwerten sind. Lediglich eine im Zentralregister verzeichnete spätere Verurteilung durfte berücksichtigt werden; die Sache wird zur neuen Strafbemessung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision in Bezug auf den Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen, die weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Eintragungen aus dem Erziehungsregister, die gemäß § 63 Abs. 1 BZRG tilgungsreif sind, nicht verwertet werden.

2

Tilgungsreife Eintragungen sind nach § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG von der Berücksichtigung des Vorlebens im Strafausspruch auszunehmen.

3

Ein nachträglich verhängter Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht im Zentralregister einzutragen und stellt keinen Strafarrest i.S.v. § 63 Abs. 2 BZRG dar; er verhindert daher nicht die Löschung tilgungsreifer Erziehungsregistereintragungen.

4

Wenn bei der Strafzumessung ein derartiger Wertungsfehler festgestellt wird, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Bemessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; die Feststellungen hierzu müssen nicht notwendigerweise aufgehoben werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Nr 1 BZRG§ 51 Abs 1 BZRG§ 63 Abs 1 BZRG§ 63 Abs 4 S 1 BZRG§ 46 Abs 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 28. November 2011, Az: 21 KLs 36/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. November 2011 - soweit es ihn betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

2

Die Strafkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und schon mit Jugendarrest belegt worden ist. Das Landgericht hat dabei übersehen, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat und deshalb gemäß § 63 Abs. 1 BZRG alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif waren. Sie durften daher gemäß § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG bei der Strafzumessung nicht mehr verwertet werden. Der gegen den Angeklagten verhängte Jugendarrest wegen Zuwiderhandlungen gegen Auflagen aus der Verurteilung vom 21. September 2006 steht der Löschung der Eintragungen im Erziehungsregister gemäß § 63 Abs. 1 und 2 BZRG nicht entgegen. Er ist nach § 4 Nr. 1 BZRG weder im Zentralregister einzutragen noch stellt er als Ungehorsamsfolge einen Strafarrest im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG dar (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 3 StR 179/04; StV 2004, 652).

3

Das Landgericht hätte deshalb bei Bemessung der Strafe lediglich die im Zentralregister eingetragene Verurteilung des Angeklagten vom 9. Februar 2011 zu einer geringen Geldstrafe berücksichtigen dürfen.

4

Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

BeckerSost-ScheibleGericke
PfisterMayer