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BGH·3 StR 138/23·22.08.2023

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung zu sexuellem Übergriff

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Duisburg ein. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Teilfall (II.2.d) von sexueller Nötigung hin zu einem sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB). Im Übrigen wurde die Revision verworfen. Die Änderung erfolgte, weil die Feststellungen den Tatbestand des § 177 StGB ergaben und die Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt wurden.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Fall II.2.d von sexueller Nötigung in sexuellen Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) geändert; die übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die Feststellungen des Urteils einen anderen Straftatbestand ergeben und die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht eingeschränkt sind.

2

Eine Falschbezeichnung der tatbestandlichen Qualifikation ist unbeachtlich, wenn die Urteilsgründe den tatsächlichen Tatbestand einer anderen Vorschrift belegen und die Strafzumessung darauf gestützt wurde.

3

§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Änderung des rechtlichen Vorwurfs nicht entgegen, sofern sich der Angeklagte gegen die geänderte Qualifikation nicht wirksamer hätte verteidigen können.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht dem Beschwerdeführer die gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 177 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Duisburg, 8. August 2022, Az: 32 KLs 7/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. August 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 2. d der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen (Fälle II. 2. a bis c der Urteilsgründe) und wegen sexueller Nötigung (Fall II. 2. d der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die erhobene Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht durch.

3

2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Fall II. 2. d der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte in diesem Fall wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hiervon ist die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat die Strafe ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Daher handelt es sich bei dem Schuldspruch wegen „sexueller Nötigung“ um eine Falschbezeichnung. Der Senat ändert diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

5

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Berg Anstötz RiBGH Dr. Kreicker befindetsich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Schäfer Voigt