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BGH·3 StR 135/24·11.06.2024

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsbegründung (§ 345, § 349 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (schwerer Bandendiebstahl, Jugendstrafe) ein. Die zentrale Frage war die Zulässigkeit der Revision, insbesondere das Vorliegen einer Revisionsbegründung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da keine Revisionsbegründung nach § 345 StPO vorgelegt wurde (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; eine Auslagenerstattung für die Nebenklägerin wird nicht gewährt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Oldenburg als unzulässig verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt; Auslagenerstattung an Nebenklägerin abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer entgegen § 345 StPO keine Revisionsbegründung vorlegt; in diesem Fall findet § 349 Abs. 1 StPO Anwendung.

2

Ist die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies anordnet.

3

Eine erfolglose Revision der Nebenklägerin begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Auslagenerstattung; die Gewährung richtet sich nach den prozessualen Voraussetzungen und der Rechtsprechung des BGH.

4

Die Verwerfung der Revision führt zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils, soweit nicht weiteres Rechtsbehelfrecht besteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 345 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 21. November 2023, Az: 6 KLs 8/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21. November 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei und versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr sowie einem zweiwöchigen Dauerarrest verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Diese ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da er keine Revisionsbegründung (§ 345 StPO) abgegeben hat. Eine Auslagenerstattung zugunsten der Nebenklägerin, deren Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist, findet nicht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1).

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