Beleidigung: Sexuell motivierte Tat als ehrverletzende Kundgabe von Missachtung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Beleidigung verurteilt, weil er einer Mitpatientin von hinten körperlich nahetrat, sein Becken gegen ihr Gesäß stieß und „Hups, angedockt!“ sagte. Der BGH bemängelt, dass eine sexuell motivierte Handlung nicht regelmäßig eine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung darstellt. Es fehle an einer hinreichenden Darlegung, dass der Täter zugleich eine herabsetzende Bewertung gewollt habe. Das Verfahren wurde wegen fehlenden öffentlichen Interesses nach §153 Abs.2 StPO eingestellt.
Ausgang: Verfahren nach §153 Abs.2 StPO eingestellt; Verurteilung wegen Beleidigung rechtlich nicht tragfähig bzw. Schuld sehr gering
Abstrakte Rechtssätze
Eine sexuell motivierte Handlung begründet nicht automatisch eine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung; für eine Beleidigung (§185 StGB) muss nach den Gesamtumständen zugleich eine vom Täter gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers erkennbar sein.
Bei der Prüfung von Beleidigungsvorwürfen sind die gesamten situativen Umstände zu würdigen; das Tatgericht hat die erforderlichen Feststellungen zur Willensrichtung des Täters hinreichend darzulegen.
Kommt die Tat eher als Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht, können statt einer Beleidigungsnorm auch andere Delikte, etwa Nötigung (§240 StGB), in Betracht kommen.
Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nach §153 Abs.2 StPO einstellen, wenn die Schuld des Täters als sehr gering anzusehen ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung fehlt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stralsund, 14. Oktober 2011, Az: 22 KLs 27/11
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Oktober 2011 wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte sich der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte "Hups, angedockt !". Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen.
Mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.
Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB).
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über elf Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und 4 StPO.
| Becker | von Lienen | Mayer | |||
| Pfister | Hubert |