Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Verfahrensfehler bei fehlendem gerichtlichen Hinweis auf die mögliche Anordnung der Führungsaufsicht
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich Führungsaufsicht an. Der BGH verwirft die Revision insoweit, gibt ihr jedoch bezüglich der Anordnung der Führungsaufsicht statt. Es stellt einen Verfahrensverstoß wegen fehlender Hinweise nach § 265 Abs. 2 StPO fest und bemängelt zugleich die unzureichende prognostische Begründung. Die Sache wird insoweit zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; das neue Gericht soll ggf. einen Sachverständigen hinzuziehen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Anordnung der Führungsaufsicht aufgehoben und zur neuer Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revisionsanträge verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Hinweis- und Belehrungspflicht des Gerichts nach § 265 Abs. 2 StPO sind auch solche Maßnahmen zuzuordnen, die im Urteil als Maßregel der Sicherung und Besserung (hier: Führungsaufsicht) in Betracht kommen; unterbleibt ein entsprechender Hinweis, ist die Maßregelanordnung verfahrensfehlerhaft.
Die Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 StGB setzt eine prognostische Feststellung voraus, dass eine Gefahr weiterer Straftaten besteht; diese Prognose erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit, Tat und sozialem Umfeld.
Knapp gehaltene, pauschale Feststellungen genügen nicht für die erforderliche Prognoseentscheidung; insbesondere bei fehlender Vorstrafe müssen konkrete, handfeste Anhaltspunkte vorgetragen werden, die eine künftige Gefährlichkeit stützen.
Kommt die Frage der Anordnung der Führungsaufsicht in der Beurteilung in Betracht und bestehen Unsicherheiten über die Gefährlichkeitsprognose, hat das Tatgericht zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bückeburg, 13. November 2013, Az: 4 KLs 3/13
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 13. November 2013 im Ausspruch über die Anordnung der Führungsaufsicht mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Die Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Führungsaufsicht kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Erfolg hat die Revision jedoch mit der Beanstandung, es habe keinen gerichtlichen Hinweis darauf gegeben, dass die Anordnung von Führungsaufsicht in Betracht komme (RB S. 3). Zwar wird diese Einwendung im Rahmen der Sachrüge vorgebracht. Jedoch ergibt die Auslegung, dass hiermit eine Verfahrensbeanstandung erhoben werden soll, wofür auch spricht, dass in diesem Zusammenhang eine Einschränkung des Rechts auf einen fairen Prozess gerügt wird. Das Vorbringen enthält nach seiner Angriffsrichtung die Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 265 Abs. 2 StPO. Sie ist auch begründet, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss, die vom Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen sind (Senat StraFo 2002, 261), noch das Hauptverhandlungsprotokoll die notwendigen Hinweise darauf enthalten, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung dieser Maßregel und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang."
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:
Die Anordnung der Führungsaufsicht in dem angefochtenen Urteil war unabhängig von dem Verfahrensverstoß auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht rechtsbedenkenfrei. Voraussetzung der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren kriminellen Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter getroffen werden kann (LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht, zumal es nicht in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte trotz seiner Angabe, sich seit seiner Jugend zu Kindern hingezogen zu fühlen, die erste Tat zum Nachteil des Nebenklägers im Alter von 57 Jahren beging und zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war. Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat auch in Zukunft gefährlich sein wird (LK/Schneider aaO).
Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten wiederum die Führungsaufsicht anzuordnen ist, in den Blick zu nehmen haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint (vgl. insoweit LK/Schöch aaO, vor § 61 Rn. 120).
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