Strafzumessung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Strafschärfende Berücksichtigung der Vermeidung der Selbstbelastung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; die Revision hatte teilweise Erfolg. Der BGH hebt die Einzelstrafe für den zweiten Tatkomplex sowie die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte die Weigerung des Angeklagten, die Anwesenheit des Opfers gegenüber der Polizei zu offenbaren, strafschärfend gewertet; dies verletzt die Selbstbelastungsfreiheit. Die zusätzlichen Beschwernisse für das Opfer durch das Verbergen (Bettkasten) können jedoch isoliert strafschärfend berücksichtigt werden.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Einzelstrafe für zweiten Tatkomplex und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung darf das Verhalten des Angeklagten, das aus dem grundrechtlich geschützten Recht zur Nichtselbstbelastung (Nemo-tenetur) resultiert, nicht als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Die bloße Weigerung, gegenüber Ermittlungsbehörden Angaben zu machen oder die Anwesenheit einer geschädigten Person nicht preiszugeben, ist kein zulässiger strafschärfender Gesichtspunkt.
Unabhängig von der Motivation des Täters können dem Opfer zugefügte zusätzliche Belastungen (z. B. Zwangsunterbringung in einem engen Versteck) als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden, soweit sie die Tatfolge objektiv verschärfen.
Führt die Revisionsprüfung zur Aufhebung einer Einzelstrafe, ist auch die gebildete Gesamtstrafe betroffen; das Revisionsgericht verweist die Sache zur Neufestsetzung der Einzel- und Gesamtstrafe an die Tatkammer zurück, anstatt eine neue Gesamtstrafe selbst als angemessen zu bestätigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Verden, 21. Dezember 2009, Az: 2 KLs 9/09 - 532 Js 24501/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Dezember 2009 im Ausspruch über die Einzelstrafe hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes ("Taten zu Ziff. 2. und 3. der Anklage") sowie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung ("Tat zu Ziff. 1. der Anklage") sowie wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Freiheitsberaubung ("Taten zu Ziff. 2. und 3. der Anklage") zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Der Schuldspruch und die Einzelstrafe für die erste Tat halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die weitere Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen hingegen aufgehoben werden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Nebenklägerin im Schlafzimmer seines Hauses gefesselt und vergewaltigt. Als die Polizei bei ihm nach dem Verbleib der Nebenklägerin fragte, leugnete er jede Kenntnis und versteckte die Frau aus Sorge vor weiteren polizeilichen Ermittlungen. Die Strafkammer hat straferschwerend gewürdigt, "dass der Angeklagte trotz mehrfacher Nachfrage durch die Polizei, als er erkennen musste, dass eine folgenlose Freilassung der Nebenklägerin für ihn nicht mehr in Betracht kam, deren Anwesenheit nicht preisgegeben hat. Darüber hinaus war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte um seiner eigenen Sicherheit Willen, nämlich um eine Entdeckung der Nebenklägerin zu verhindern, diese zwang, sich für ca. 2 ½ Stunden unter das Lattenrost mit Matratze in einen geschlossenen Bettkasten zu legen, wo sie lediglich zufällig von den durchsuchenden Beamten wahrgenommen worden ist."
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat das Landgericht damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstoßen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 16 m. w. N.). Dies gilt ohne jede Einschränkung für den ersten Satz dieser Urteilspassage. Auch dem zweiten Satz stehen Rechtsbedenken entgegen, soweit er die Motivation des Angeklagten ("eigene Sicherheit") aufgreift. Die für das Opfer mit der Unterbringung im Bettkasten verbundenen zusätzlichen Beschwernisse könnten allerdings - isoliert betrachtet - straferhöhend berücksichtigt werden.
Die Aufhebung der Einzelstrafe von fünf Jahren führt zum Wegfall der Gesamtstrafe. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat diese Rechtsfolgen unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten und der Konfliktsituation, aus der sich das Tatgeschehen entwickelt hat, nicht als im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO "angemessen" ansehen.
Becker Pfister von Lienen Hubert RiBGH Mayer befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Becker