Verabredung einer Straftat: Gewerbsmäßige Zuwiderhandlung gegen das Iran-Embargo durch Absprachen mit im iranischen Geschäftspartnern
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des OLG Hamburg und bestätigt die Verurteilungen wegen gewerbsmäßiger Verstöße gegen das Iran-Embargo. Er ändert jedoch einen Schuldspruch: Iranische Geschäftspartner, die ausschließlich im Iran handelten, kamen nicht als Mittäter in Betracht; der Angeklagte hat ihnen gegenüber eine Bereiterklärung abgegeben. §265 StPO steht der Anpassung nicht entgegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch in Teilen geändert (Mittäterschaft entfällt, Bereiterklärung festgestellt).
Abstrakte Rechtssätze
Personen, die ausschließlich im Ausland handeln, kommen nicht als Mittäter einer inländischen Embargoverletzung in Betracht, wenn ihr Beitrag außerhalb des Anwendungsbereichs der strafbaren Tat liegt.
Eine gegenüber Auslandsbeteiligten abgegebene Bereiterklärung erfüllt grundsätzlich einen tatbegründenden Teilnahmebeitrag und kann nach § 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB strafbar sein.
Gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen Bereitstellungsverbote und Verstöße gegen Genehmigungspflichten nach unmittelbar geltenden EU-Sanktionsakten sind strafbar und können in mehreren selbständigen Fällen gesondert bewertet werden (AWG/§ 18 AWG).
Eine nachträgliche Korrektur der rechtlichen Würdigung durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn der Angeklagte dadurch keinen effektiven Verteidigungsnachteil erlitten hat.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Dezember 2014, Az: 3 St 2/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist
- in neun Fällen der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - Iran-Embargo - dient,
- in einem weiteren Falle des Bereiterklärens hierzu,
- des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen eine Genehmigungspflicht für eine Bereitstellung gemäß einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - Iran-Embargo - dient.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch wegen Verabredung einer gewerbsmäßigen Zuwiderhandlung gegen ein Bereitstellungsverbot (§ 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB; § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 7 Nr. 2 AWG) im Falle II. 5. i. (Fall 9) der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die iranischen, ausschließlich im Iran handelnden Geschäftspartner des Angeklagten kamen als Mittäter eines Embargoverstoßes nicht in Betracht. Der Angeklagte hat sich diesen gegenüber indes zu der Tat bereiterklärt (§ 30 Abs. 2 Alt. 1 StGB).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Im Übrigen passt der Senat die rechtliche Bezeichnung der Taten in der Urteilsformel an den jeweiligen Wortlaut der Strafvorschriften des AWG an (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, wistra 2015, 148, 151).
Becker Pfister Mayer
Gericke Spaniol