Notwehr: Messereinsatz gegenüber einem unbewaffneten und am Boden liegenden Angreifer
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil des LG Düsseldorf ein, das einen Messerstich auf den Oberkörper eines unbewaffneten, am Boden liegenden Angreifers betraf. Streitpunkt war, ob Notwehr (§ 32 StGB) oder Rechtfertigung nach § 859 Abs. 2 BGB vorlag. Der BGH verwirft die Revision: Das abstrakt lebensgefährliche Zustechen war nicht erforderlich; gegenüber einem unbewaffneten, fliehenden Angreifer wäre zunächst die Ankündigung einer Drohung geboten gewesen.
Ausgang: Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Notwehr nach § 32 StGB setzt voraus, dass die Verteidigungshandlung erforderlich ist; abstrakt lebensgefährliche Gewalt ist nicht gerechtfertigt, wenn ein milderes, gleich wirksames Mittel ausreicht.
Gegenüber einem unbewaffneten, fliehenden oder bereits am Boden liegenden Angreifer ist der unmittelbare Einsatz tödlicher oder abstrakt lebensgefährlicher Gewalt regelmäßig nicht erforderlich; in solchen Fällen ist grundsätzlich zunächst die Androhung von Gewalt geboten, wenn diese voraussichtlich Erfolg hat.
Die Erforderlichkeit der Verteidigung bemisst sich nach den konkreten Umständen des Angriffs; Fluchtverhalten und bereits eingetretene körperliche Schwächung des Angreifers mindern die Erforderlichkeit gefährlicher Gegenwehr.
Die Absicht des Verteidigenden, mit der wiedererlangten Sache eine weitere Straftat zu begehen, kann die Gebotenheit einer Rechtfertigung nach § 32 StGB oder § 859 Abs. 2 BGB beeinträchtigen und damit eine Rechtfertigung ausschließen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 1. Dezember 2022, Az: 5 Ks 4/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - eine Rechtfertigung nach § 32 StGB oder § 859 Abs. 2 BGB mangels Gebotenheit deswegen ausscheidet, weil der Angeklagte die Tabletten wiedererlangen wollte, um eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG (Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken) zu begehen. Das abstrakt lebensgefährliche Zustechen mit dem Messer auf den Oberkörper war jedenfalls nicht erforderlich. Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist der Gebrauch eines Messers in der Regel anzudrohen, wenn die Drohung unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht hat, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags und der damit verbundenen Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 2 StR 118/16, NStZ-RR 2018, 69, 70; Beschluss vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 22 Rn. 8 mwN). Dies war hier gegenüber dem unbewaffneten, auf der Flucht befindlichen und infolge eines Sturzes bereits auf dem Boden liegenden Geschädigten der Fall.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt