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BGH·3 StR 118/13·23.07.2013

Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Rüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich wird als unbegründet verworfen. Die Rüge, ein Hilfsbeweisantrag sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, ist unzulässig, weil die Revision die Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde, nicht mitgeteilt hat. Ohne diese Angabe ist eine Nachprüfung unmöglich; zudem ergeben die Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auch nach Maßstäben der Aufklärungspflicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aurich als unbegründet verworfen; Rüge der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags unzulässig und in der Sache nicht begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge, ein Hilfsbeweisantrag sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die Bedingung benennt, unter der der Antrag gestellt wurde.

2

Die Anforderungen an die Begründung einer Rüge gegen die Zurückweisung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags entsprechen grundsätzlich denen gegen die Zurückweisung eines unbedingt gestellten Beweisantrags; zusätzlich ist insbesondere die Bedingung des Antrags darzulegen.

3

Fehlt die Mitteilung der Bedingung, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Zurückweisung den strikteren Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StPO unterlag oder lediglich ein Beweiserbietung vorlag, die nach Maßgabe der Aufklärungspflicht zu behandeln war.

4

Selbst wenn ein Antrag nur den Charakter eines Beweiserbietens hat, begründet die in den Urteilsgründen belegte Begründung für die Ablehnung des Antrags keinen Rechtsfehler, sofern sie die Pflicht zur Aufklärung erfüllt und keine Verfahrensfehler aufzeigt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 244 Abs 3 S 2 StPO§ 244 Abs 4 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 30. Oktober 2012, Az: 11 KLs 12/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 30. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Beanstandung, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt, bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Begründung der Rüge, ein Hilfsbeweisantrag sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden, muss grundsätzlich denselben Anforderungen entsprechen wie diejenige, die die Ablehnung eines unbedingt gestellten Beweisantrags beanstandet; mitzuteilen ist darüber hinaus insbesondere auch die Bedingung, unter der der Antrag gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 27. August 1998 – 1 StR 418/98, bei Miebach/Sander, NStZ-RR 1999, 1, 3). Hieran fehlt es. Die Bedingung, unter der der Beweis erhoben werden sollte, ergibt sich weder aus dem mitgeteilten Antrag selbst ("Für den Angeklagten J. wird hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis für die Tatsache einzuholen, …") noch aus dem weiteren Vorbringen der Revision. Sie ist insbesondere auch der in den Urteilsgründen enthaltenen Begründung, mit der die Strafkammer den Beweisantrag zurückgewiesen hat, nicht zu entnehmen. Der Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist, an die der Antrag geknüpft war, und das Landgericht ihn daher nur unter den Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 StPO zurückweisen durfte oder ob dem Begehren mangels Bedingungseintritt allenfalls die Qualität eines Beweiserbietens zukam, das die Strafkammer allein nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht zu behandeln hatte (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 169 f.); jedenfalls nach diesem Maßstab ließen die im Urteil für die Ablehnung des Antrags dargelegten Gründe keinen Rechtsfehler erkennen.

Becker Hubert Schäfer

Mayer Spaniol