Themis
Anmelden
BGH·3 StR 116/23·25.07.2023

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung (§349 Abs.2 StPO); Sicherstellung von Betäubungsmitteln

StrafrechtStrafzumessungStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Osnabrück ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Der Senat ergänzt, dass die fehlende ausdrückliche Berücksichtigung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln die Strafhöhe nicht verändert hätte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Eine Revisionsrechtfertigung setzt voraus, dass ein entscheidungserheblicher Verfahrens- oder Rechtsfehler dargelegt wird, der ursächlich zu einer für den Angeklagten nachteiligen Entscheidung geführt haben könnte.

3

Die Nichtberücksichtigung oder fehlende ausdrückliche Erwähnung der Sicherstellung von Betäubungsmitteln bei der Strafzumessung rechtfertigt nur dann die Revision, wenn hinreichend dargelegt wird, dass dadurch eine andere (geringere) Einzelstrafe zu erwarten gewesen wäre.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin/des Nebenklägers im Revisionsverfahren sind vom Beschwerdeführer zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 8. Dezember 2022, Az: 3 KLs 12/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe ist auszuschließen, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn sie die Sicherstellung der Betäubungsmittel ausdrücklich in den Blick genommen hätte.

Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker