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BGH·3 StR 11/23·22.03.2023

Revision der Angeklagten gegen LG Kleve verworfen (3 StR 11/23)

StrafrechtStrafprozessrechtRevision (Rechtsmittelrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17.10.2022 ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revision als unbegründet verworfen, weil die revisionsbegründende Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine als Alternativrüge vorgebrachte Einwendung ist nicht unzulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Kleve als unbegründet verworfen; Kosten dem Rechtsmittelkläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

2

Eine als Alternativrüge vorgebrachte Einwendung ist nicht bereits wegen unzutreffenden oder irreführenden Vortrags grundsätzlich unzulässig; ihre Zulässigkeit und Begründetheit hängen von der hinreichenden Substantiierung der Rüge ab.

3

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterlegenen Partei aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel nicht stattgegeben wird.

4

Der Bundesgerichtshof kann bei der Prüfung der Revision die vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Erwägungen berücksichtigen, soweit sie das Fehlen eines Rechtsfehlers der Vorinstanz darlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 17. Oktober 2022, Az: 120 KLs 34/22

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision erhobene Alternativrüge ist nicht wegen falschen bzw. irreführenden Vortrags unzulässig, dringt aber aus den weiteren vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht durch.

Schäfer Paul Berg Erbguth Kreicker