Revision verworfen; Auslieferungshaft eines Angeklagten 1:1 anzurechnen
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da die Nachprüfung keine zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Zugunsten des Angeklagten B. wird die Urteilsformel ergänzt: die erlittene Auslieferungshaft ist eins zu eins anzurechnen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten werden verworfen; Urteilsformel für Angeklagten B. dahingehend ergänzt, dass Auslieferungshaft 1:1 anzurechnen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung Rechtsfehler ergibt, die zu einer zu Lasten der Angeklagten wirkenden Entscheidung geführt haben.
Fehlen in der Urteilsformel vollstreckungsrelevante Feststellungen (insbesondere zur Anrechnung von Haftzeiten), kann das Revisionsgericht die Urteilsformel entsprechend ergänzen.
Auslieferungshaft ist, soweit sie dem späteren Strafvollzug zurechenbar ist, grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von den jeweiligen Beschwerdeführern zu tragen, soweit ihre Rechtsmittel nicht erfolgreich sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 16. Dezember 2021, Az: 1 KLs 2090 Js 77345/19
nachgehend BGH, 29. November 2022, Az: 3 StR 111/22, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten B. dahin ergänzt, dass die in R. erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die erkannte Strafe anzurechnen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Berg Paul Hohoff Erbguth Voigt