Revision in Strafsachen: Erforderlicher Inhalt der Urteilsgründe; notwendiger Umfang der Beweiswürdigung
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet. Er präzisiert die Anforderungen an Urteilsgründe nach § 267 Abs.1 StPO: Sachdarstellung kurz, klar und bestimmt. Bei auf zahlreichen Indizien beruhender Überzeugung sind Indizien in der Beweiswürdigung und nicht in den Feststellungen zu behandeln. Die Beweiswürdigung soll begründen, warum bestimmte Umstände als erwiesen gelten, ohne Dokumentation der gesamten Beweisaufnahme.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO die als erwiesen erachteten Tatsachen enthalten und die Sachdarstellung kurz, klar und bestimmt wiedergeben.
Bei einer Überzeugungsbildung auf einer Vielzahl von Indizien sind diese zur Wahrung der Verständlichkeit überwiegend im Rahmen der Beweiswürdigung und nicht in den Sachfeststellungen darzustellen.
Die Beweiswürdigung hat nicht die Aufgabe einer umfassenden Dokumentation der Beweisaufnahme; sie muss vielmehr darlegen, weshalb bedeutsame Umstände als erwiesen angesehen werden.
Es ist nicht erforderlich und regelmäßig verfehlt, Zeugenaussagen oder für jede Feststellung einen eigenen Beleg in den Urteilsgründen in ihren Einzelheiten wiederzugeben; Blattnummern verlesener oder im Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden sind in den Gründen nicht anzugeben.
Zitiert von (9)
9 zustimmend
- BGH6 StR 265/2525.09.2025ZustimmendBGH, Beschluss vom 25.07.2017 – 3 StR 111/17
- Oberlandesgericht Köln1 ORbs 313/2411.12.2024ZustimmendBGH, Beschl. v. 25.07.2017 – 3 StR 111/17
- BGH4 StR 447/2320.12.2023Zustimmend
- BGH3 StR 227/2305.10.2023ZustimmendStV 2017, 799, 800
- BGH2 StR 380/1911.03.2020ZustimmendBeckRS 2017, 123281
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 25. Oktober 2016, Az: 14 KLs 4/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat:
Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und - unter Weglassung alles Unwesentlichen - kurz, klar und bestimmt sein (Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 271). Beruht die Überzeugung des Landgerichts auf einer Vielzahl von Indizien - wie hier zur Täterschaft des Angeklagten darauf, dass er im Besitz einer Vielzahl verfahrensrelevanter Dokumente war -, so ist es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien nicht in den Feststellungen, sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt zudem sicher, dass nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14).
Die Beweiswürdigung wiederum soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig verfehlt, die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen aus der Hauptverhandlung in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15, juris Rn. 4 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar (Meyer-Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn sich - wie hier - zahlreiche Indizien aus Urkunden ergeben, die in der Hauptverhandlung verlesen wurden oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da es insoweit auf den Inbegriff der Hauptverhandlung ankommt, ist es zudem verfehlt, Blattzahlen dieser Urkunden aus der Gerichtsakte in den Urteilsgründen anzugeben, zumal dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Akteninhalts insoweit ohnehin verwehrt ist.
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