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BGH·3 StR 107/23·02.05.2023

Revision verworfen; Auslieferungshaft (Niederlande) 1:1 auf Freiheitsstrafe angerechnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte A. legte Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er ergänzt jedoch den Strafausspruch dahin, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist, auch für den Mitangeklagten I. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Auslieferungshaft in den Niederlanden 1:1 auf die Freiheitsstrafe angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Ausland erlittene Auslieferungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

2

Das Revisionsgericht kann den Strafausspruch ergänzen, soweit sich aus der Sach‑ und Rechtslage eine Anrechnung ausländischer Untersuchungshaft ergibt.

3

Die Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft kann im Umfang von 1:1 erfolgen, soweit sie der Vollstreckung der späteren Freiheitsstrafe entspricht.

4

Wird eine Revision als unbegründet verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 15. Dezember 2022, Az: 2 KLs 68/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird es im Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen, auch soweit es den Mitangeklagten I. betrifft, dahin ergänzt, dass jeweils die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Berg Paul Hohoff Anstötz Voigt