Revision verworfen; Wiedereinsetzung unzulässig wegen fristgerechter Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und rügte das Urteil des LG Kleve. Der BGH stellte fest, dass ihm das Urteil erst am 14.01.2023 zugestellt wurde und die am 14.02.2023 eingegangene Revisionsbegründung somit fristgerecht war. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher unzulässig; die Revision wurde ferner als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen Revisionsrechtfertigungsgrund ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung verworfen; Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt ein tatsächliches Fristversäumnis voraus; fehlt dieses, ist der Antrag unzulässig.
Für die Berechnung der Revisionsbegründungsfrist ist das nach § 37 Abs. 2 StPO maßgebliche Zustellungsdatum des Urteils entscheidend.
Ist die Revisionsbegründung innerhalb der nach § 37 Abs. 2 StPO maßgeblichen Frist bei dem Ausgangsgericht eingegangen, schließt dies die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung zugunsten des Beschuldigten ergeben hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kleve, 9. November 2022, Az: 110 KLs 39/22
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. November 2022 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt. Ausweislich der Sachakte wurde dem Angeklagten das Urteil erst am 14. Januar 2023 zugestellt. Mit Blick auf dieses gemäß § 37 Abs. 2 StPO maßgebliche Zustellungsdatum ist die am 14. Februar 2023 bei dem Ausgangsgericht eingegangene Revisionsbegründung fristgerecht erfolgt. Der von dem Angeklagten zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher unzulässig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2021 - 3 StR 185/21, NStZ-RR 2021, 344; vom 6. Juli 2021 - 4 StR 498/20, juris Rn. 2; vom 26. März 2019 - 2 StR 511/18, BGHR StPO § 341 Frist 2 Rn. 2).
Schäfer Berg Anstötz RiBGH Dr. Kreicker befindet sichim Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Voigt Schäfer