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BGH·3 StR 106/11·14.07.2011

Revisionsrüge fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrages im Strafverfahren: Wahrunterstellung einer Beweisbehauptung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten rügen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Klärung des Reisezwecks eines Angeklagten. Der BGH stellt fest, dass ein Gericht, das die im Beweisantrag behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt, an diese Unterstellung gebunden ist. Die Revision bleibt erfolglos, da das Urteil nicht im Widerspruch zu den als wahr unterstellten Tatsachen steht.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn das Gericht in seiner Entscheidung die in einem Beweisantrag aufgestellten Behauptungen inhaltlich als wahr unterstellt, ist es an diese Unterstellung gebunden.

2

Ob ein schriftliches Vorbringen formal als Beweisantrag zu qualifizieren ist, ist unbeachtlich, wenn das Gericht die behaupteten Tatsachen gleichwohl als wahr unterstellt hat.

3

Eine Revisionsrüge wegen angeblich fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist nur dann erfolgreich, wenn das Urteil in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Tatsachen steht oder ohne sie ein für den Angeklagten günstigerer Prozessausgang zu erwarten gewesen wäre.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen zuungunsten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Relevante Normen
§ 244 Abs 3 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 22. November 2010, Az: 120 KLs 27/10 - 101 Js 105/10

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die vom Angeklagten A. erhobene Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Verteidigung des Angeklagten hatte zum Beweis mehrerer Tatsachen, unter anderem dazu, dass der Angeklagte am 16. Februar 2010 mit dem Auto von Sizilien nach Deutschland fuhr, "um zum ersten Mal seine belgische Familie in Belgien kennenzulernen", die Vernehmung des in Belgien zu ladenden B. sowie eines Arztes aus dem Heimatort des Angeklagten beantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, "weil die unter Beweis gestellten Tatsachen so behandelt werden können als wären sie wahr".

Der Generalbundesanwalt hält es schon für fraglich, ob es sich bei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag handele, da keinerlei Umstände dargelegt seien, "warum die benannten Zeugen überhaupt etwas zum Zweck der Reise des Angeklagten - eine innere Tatsache - bekunden können"; der Rüge sei der Erfolg jedenfalls deshalb zu versagen, weil das Landgericht nicht die tatsächliche Absicht des Angeklagten, sondern nur die behaupteten Äußerungen der benannten Zeugen über ihre Wahrnehmungen oder zu Mitteilungen des Angeklagten hinsichtlich des Zwecks der Reise als wahr unterstellt habe. Dem kann der Senat nicht folgen. Da das Landgericht die in dem Beweisantrag aufgestellte Behauptung inhaltlich als wahr unterstellt hat, war es an diese Zusage gebunden (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 306 mwN). Ob es sich bei dem Beweisbegehren um einen Beweisantrag handelte, ist dabei irrelevant (BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR 222/83, BGHSt 32, 44, 45 f.; Urteil vom 9. Mai 1984 - 3 StR 455/83, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 14).

Die Rüge bleibt gleichwohl erfolglos, weil sich das Urteil entgegen der Ansicht der Revision zu den als wahr unterstellten Tatsachen nicht in Widerspruch setzt.

Becker Pfister von Lienen

Mayer Menges