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BGH·3 StR 105/25·14.05.2025

Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit im Fall der Zwangsprostitution

StrafrechtSexualstrafrechtMenschenhandel/ZwangsprostitutionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Kleve werden verworfen. Kernfrage ist die Auslegung des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit bei Zwangsprostitution (§§ 232, 232a StGB). Der Senat stellt klar, dass Gewerbsmäßigkeit die Absicht voraussetzt, sich Einnahmen aus wiederholter Tatbegehung zu verschaffen; einmalige Ausnutzung genügt nicht, wiederholtes Wirken gegen dasselbe Opfer jedoch schon.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; BGH bestätigt Urteil des LG und präzisiert den Begriff der Gewerbsmäßigkeit bei Zwangsprostitution.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewerbsmäßigkeit i.S.d. § 232a Abs. 4, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB liegt nur vor, wenn der Täter sich Einnahmen aus einer wiederholten Tatbegehung verschaffen will.

2

Das Qualifikationsmerkmal ist erfüllt, wenn der Täter den Straftatbestand des § 232a Abs. 1 StGB mehrfach verwirklicht oder bei der Tathandlung den Vorsatz hat, künftig weitere Taten zur Erzielung fortdauernder Einnahmen zu begehen.

3

Die Absicht, eine fortdauernde Ausnutzung zu erreichen, die allein auf einer einmaligen Einwirkung auf das Opfer beruht, genügt nicht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit.

4

Wiederholte Tatbegehung erfordert nicht mehrere Opfer; es reicht, wenn der Täter beabsichtigt, auf dasselbe Opfer mehrfach einzuwirken, um es zur Aufnahme oder Fortsetzung von Prostitutionshandlungen zu bewegen.

Relevante Normen
§ 232 Abs 3 S 1 Nr 3 StGB§ 232a Abs 1 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 232a Abs. 4 i.V.m. § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 23. September 2024, Az: 220 KLs 2/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve, Auswärtige Strafkammer in Moers, vom 23. September 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 232a Abs. 4, § 232 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter sich Einnahmen aus einer wiederholten Tatbegehung verschaffen will. Das Qualifikationsmerkmal ist mithin lediglich erfüllt, wenn der Täter den Straftatbestand des § 232a Abs. 1 StGB mehrfach verwirklicht beziehungsweise bei seiner Tathandlung den Vorsatz hat, zukünftig weitere Taten der Zwangsprostitution zwecks Generierung einer fortdauernden Einnahmequelle zu begehen. Die Absicht der fortdauernden Ausnutzung einer durch eine einmalige Einwirkung auf das Tatopfer veranlassten Prostitutionstätigkeit genügt daher zur Erfüllung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nicht (BGH, Beschlüsse vom 7. September 2022 – 3 StR 145/22, NStZ 2023, 101, 102; vom 18. Juli 2023 – 2 StR 423/22, juris Rn. 52). Wiederholte Tatbegehung im vorgenannten Sinne setzt aber nicht voraus, dass sich die Tat auf mehr als eine Person bezieht. Vielmehr reicht es aus, wenn der Täter – wie hier – beabsichtigt, auf dasselbe Opfer mehrfach einzuwirken, um es jeweils zur Aufnahme beziehungsweise Fortsetzung der Prostitution zu bewegen (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2011 – 4 StR 622/10, juris; vom 1. Juni 2022 – 1 StR 65/22, juris Rn. 13; vom 14. September 2022 – 4 StR 55/22, juris Rn. 7; s. auch – bei der Subsumtion allerdings allein die Tatbegehung zum Nachteil mehrerer Personen in den Blick nehmend – BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 2 StR 500/24, NStZ 2025, 300, 301).

VRiBGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaub und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Berg Erbguth Berg Voigt Munk