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BGH·3 StR 101/21·26.05.2021

Strafurteil wegen falscher Verdächtigung: Erforderliche Feststellungen zum Vorsatz

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, in dem er u.a. der falschen Verdächtigung verurteilt wurde. Zentral war, ob für § 164 Abs. 1 StGB direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) oder Eventualvorsatz ausreicht. Der BGH stellte das Verfahren in einem Fall aus prozessökonomischen Gründen ein und änderte den Schuldspruch insoweit; die übrige Revision wurde verworfen. Die Jugendstrafe blieb unberührt, da sie unabhängig begründet war.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in einem Fall eingestellt; übrige Revision verworfen, Schuldspruch insoweit geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) ist in der Regel erforderlich, dass der Täter die Erwirkung behördlicher Ermittlungen zumindest mit dolus directus zweiten Grades bezweckt; reiner Eventualvorsatz genügt nicht ohne weiteres.

2

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen erfolgen und führt zur Aufhebung der jeweiligen Verurteilung und zu entsprechenden Änderungen der Beschlussformel.

3

Sind Feststellungen zur subjektiven Tatseite unklar formuliert, reichen sie für eine tragfähige Verurteilung nicht aus; das Gericht muss ausdrücklich klären, ob dolus directus oder nur Eventualvorsatz vorlag.

4

Der Wegfall einer einzelnen Verurteilung beeinträchtigt eine bereits verhängte Jugendstrafe nicht, wenn das Gericht die Maßnahme unabhängig von dieser Tat aufgrund schädlicher Neigungen und des erzieherischen Bedarfs (§§ 17, 18 JGG) begründet hat.

Relevante Normen
§ 15 StGB§ 164 Abs 1 StGB§ 261 StPO§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Krefeld, 29. Oktober 2020, Az: 21 KLs 42/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. Oktober 2020 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

2

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.2. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Die in diesem Fall getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB nicht ohne Weiteres. Denn die Formulierung, er "wollte […] zumindest auch veranlassen bzw. nahm billigend in Kauf, dass gegen den S. ermittelt werden würde", lässt ausdrücklich offen, ob er ein behördliches Verfahren gegen den falsch Verdächtigten zu veranlassen beabsichtigte oder insoweit lediglich Eventualvorsatz besaß (zum bei § 164 Abs. 1 StGB wenigstens erforderlichen dolus directus zweiten Grades s. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 - 3 StR 536/18, juris Rn. 12 mwN).

4

Die Einstellung bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.

5

Der Wegfall der Verurteilung für Fall II.2. der Urteilsgründe gefährdet den Bestand der Jugendstrafe nicht. Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG unabhängig von der falschen Verdächtigung angenommen, zumal jene von allen seinen Delikten - auch denjenigen, die den einbezogenen Verurteilungen zugrunde liegen - die am wenigsten schwerwiegende Tat darstellt. Die Höhe der verhängten Jugendstrafe hat das Landgericht gemäß § 18 Abs. 2 JGG nach dem Erziehungsbedarf bemessen. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass sich der Wegfall von Fall II.2. auf diese ausgewirkt hätte.

SchäferBergErbguth
PaulAnstötz