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BGH·3 StR 101/13·14.05.2013

Gestaltung der Urteilsgründe in Strafsachen: Wiedergabe des Strafregisterauszugs in faksimilierter Form; umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme in der Beweiswürdigung

VerfahrensrechtStrafprozessrechtEntscheidungsgründe/UrteilsgestaltungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtet Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf; die Revision wird als unbegründet verworfen. Der BGH betont, dass im Urteil nur die für die Entscheidung maßgeblichen Vorstrafen anzugeben und die faksimilierte Wiedergabe des Bundeszentralregisterauszugs unüblich bzw. unzulässig ist. Die Beweiswürdigung soll nicht die gesamte Beweisaufnahme dokumentieren, sondern begründen, warum bestimmte Feststellungen getroffen wurden; ausführliche wörtliche Wiedergaben können Rechtsfehler begründen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Senat erteilt Hinweise zur Beschränkung der Register- und Beweiswiedergabe in Urteilsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Darstellung von Vorstrafen im Urteil genügt die Nennung derjenigen Urteile, die das kriminelle Vorleben des Verurteilten prägen und für die Entscheidung von Bedeutung sind.

2

Die faksimilierte Wiedergabe des vollständigen Bundeszentralregisterauszugs im Urteil ist in der Regel unzulässig, wenn sie Lesbarkeit und Verständlichkeit der Urteilsgründe erschwert.

3

Die Beweiswürdigung im Urteil darf keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern hat darzulegen, warum bestimmte, für die Entscheidung bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind.

4

Die ausführliche wörtliche oder detailreiche Wiedergabe von Zeugenaussagen oder überwachten Telekommunikationsinhalten kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter habe seine eigenverantwortliche Würdigung durch eine bloße Darstellungsfülle ersetzen wollen, und damit gegebenenfalls einen Rechtsfehler darstellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 21. November 2012, Az: 11 KLs 29/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen:

Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dabei kann es - etwa zur Feststellung von formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - durchaus auch erforderlich sein, den Tag der Tat und der Rechtskraft des Urteils sowie den Vollstreckungsverlauf festzustellen. Die Wiedergabe des vollständigen Bundeszentralregisterauszugs unter Einschluss unbedeutender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen ist bei einer Verurteilung wegen zweier Betäubungsmittelhandelstaten zu einer eher geringen Freiheitsstrafe hingegen unnötig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wiederzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis der Urteilsgründe zu erschweren.

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Telekommunikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben (hier UA S. 7 bis 19). Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatrichter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter - hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 21 bis 28 allerdings nicht gegebenen - Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ-RR 1998, 277 mwN).

Tolksdorf Pfister Schäfer

Mayer Gericke