Themis
Anmelden
BGH·3 StR 100/23·13.06.2023

Revisionen verworfen: Keine feststellbaren Rechtsfehler (§349 Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRevision/RechtsmittelVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitstand war, ob die Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten aufzeigen. Der Senat bejaht dies nicht nach Nachprüfung (§349 Abs.2 StPO) und verurteilt jeden Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels. Eine erhobene Verfahrensrüge hielt der Senat für offensichtlich unbegründet.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Trägt ein Rechtsmittel keinen Erfolg, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3

Eine Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet, wenn sie mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die bisherige Rechtsprechung keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Verfahrensverletzung aufzeigt.

4

Fehlende oder nicht substantiiert vorgetragene Revisionsrechtfertigungen genügen nicht, um die Revision zur Nachprüfung eines möglichen Rechtsfehlers zu begründen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 15. November 2022, Az: 110 KLs 18/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die vom Angeklagten L. erhobene Verfahrensrüge ist mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die bisherige Rechtsprechung - von der abzuweichen kein Anlass besteht - offensichtlich unbegründet.

Schäfer Berg Anstötz Erbguth Kreicker