Einziehung von Taterträgen im Strafverfahren: Notwendiger Entscheidungsinhalt bei mehreren Einziehungsadressaten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Mönchengladbach, das ihn wegen versuchten Betrugs verurteilte und die Einziehung von Taterträgen anordnete. Zentral war, ob mehrere Einziehungsadressaten zu berücksichtigen sind, insbesondere eine zwischengeschaltete GmbH. Der BGH ergänzte die Entscheidung dahin, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet, weil die GmbH ebenfalls Einziehungsadressatin hätte sein müssen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsanordnung um gesamtschuldnerische Haftung ergänzt; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehungsanordnung kann mehrere Adressaten erfassen; hat eine juristische Person Taterträge erlangt, ist sie als Einziehungsadressat zu berücksichtigen (§ 73b Abs.1 S.1 StGB).
Fehlt im Urteil eine Einziehungsentscheidung gegen einen mitverantwortlichen Einziehungsadressaten, kann das Revisionsgericht den Ausspruch ergänzen und die Haftung des Täters gesamtschuldnerisch anordnen.
Die ergänzende Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung stützt sich auf die entsprechende Anwendung des § 354 Abs.1 StPO zur Vervollständigung des Tenors.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Revisionsführer auferlegen (§ 473 Abs.4 StPO).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 12. Juli 2019, Az: 28 KLs 2/11
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Juli 2019 im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von denen es sechs Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Ferner hat es einen Geldbetrag in Höhe von 568.400 € eingezogen. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich im Wesentlichen als rechtsfehlerfrei. Indes ist zu beachten, dass der Angeklagte für die Stebo GmbH handelte und zunächst jene den eingezogenen Betrag erlangte, bevor sie ihn an den Angeklagten auskehrte. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Allerdings bedarf es der ergänzenden Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten, da die Stebo GmbH gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ebenfalls Adressatin einer Einziehungsentscheidung in Höhe des Wertes der von ihr erlangten Taterträge hätte sein müssen. Dem steht nicht entgegen, dass eine entsprechende Einziehungsentscheidung gegen die Gesellschaft im Urteil nicht getroffen wurde (vgl. Senat NStZ-RR 2018, 335, 336, 337; Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 283/18 - juris Rdn. 39; Senat, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 3 StR 251/18 - juris Rdn. 29; Senat, Beschluss vom 2. April 2019 - 3 StR 24/19 - juris Rdn. 3)."
Dem schließt sich der Senat an und trifft den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.
Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Schäfer | Berg | Erbguth | |||
| Paul | Anstötz |