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BGH·3 ARs 14/19·02.10.2019

Beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats nicht durch 3. Strafsenat verhindert

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsprechungsorganisationSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH stellt in dem Beschluss fest, dass der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats die Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegensteht. Es wurde kein entgegenstehender, für den konkreten Fall verbindlicher Grundsatz der 3. Strafsenatsrechtsprechung angenommen. Der Beschluss bestätigt, dass abweichende Senatsauffassungen nicht ohne Weiteres eine Entscheidung hemmen.

Ausgang: Beabsichtigte Entscheidung des 5. Strafsenats wird durch Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht verhindert

Abstrakte Rechtssätze

1

Abweichende Rechtsprechung eines anderen Strafsenats steht der beabsichtigten Entscheidung eines Strafsenats nicht ohne Weiteres entgegen.

2

Das Vorliegen einer entgegenstehenden, für den konkreten Fall bindenden Rechtsprechung eines anderen Senats erfordert konkrete Feststellungen, die den Widerspruch substantiiert begründen.

3

Unterschiedliche Auffassungen verschiedener Senate des BGH schließen nicht automatisch die Möglichkeit einer beabsichtigten Entscheidung eines anderen Senats aus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: 5 StR 146/19, Beschluss

nachgehend BGH, 21. Juli 2020, Az: 5 StR 146/19, Beschluss

Tenor

Der beabsichtigten Entscheidung des 5. Strafsenats steht Rechtsprechung des 3. Strafsenats nicht entgegen.

Schäfer Spaniol Hoch Anstötz Erbguth