Keine entgegenstehende Rechtsprechung des 3. Strafsenats zur Entscheidung des 1. Strafsenats
KI-Zusammenfassung
Der 1. Strafsenat des BGH hatte eine beabsichtigte Entscheidung zur Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des 3. Strafsenats vorgelegt. Der Senat stellt fest, dass die Rechtsprechung des 3. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht. Es wird damit keine inhaltliche Bewertung der zugrundeliegenden Rechtsfrage getroffen, sondern lediglich die fehlende Unvereinbarkeit festgestellt.
Ausgang: Feststellung, dass die Rechtsprechung des 3. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats nicht entgegensteht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsprechung eines anderen Senate steht einer beabsichtigten Entscheidung nur dann entgegen, wenn ein inhaltlicher Widerspruch in den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen besteht.
Fehlt ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den Entscheidungen verschiedener Senate, kann das anfragende Senate die beabsichtigte Entscheidung ohne Bedenken treffen.
Bei internen Senatsanfragen prüft der Bundesgerichtshof vorrangig die Vereinbarkeit der einschlägigen Entscheidungen anderer Senate; diese Prüfung ist auf die Frage der Rechtsvereinbarkeit beschränkt.
Unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Senate begründen nicht automatisch ein Entgegenstehen, solange sie nicht unvereinbar sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. November 2019, Az: 1 StR 58/19, Beschluss
nachgehend BGH, 1. September 2020, Az: 1 StR 58/19, Beschluss
Tenor
Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht die Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entgegen.
Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth