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BGH·2 StR 99/24·19.06.2024

Revision geändert: Schuldspruch zu Handeltreiben mit Cannabis, Strafausspruch aufgehoben

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte ein Urteil des LG Kassel wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Taten als Handeltreiben mit Cannabis nach dem am 1.4.2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu werten sind. Wegen des milderen Strafrahmens hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies zur neuerlichen Strafentscheidung zurück. Die Einziehungsentscheidung blieb bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu Handeltreiben mit Cannabis geändert; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafentscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche gesetzliche Neuregelung, die für den Beschuldigten milder ist (lex mitior), ist bei Schuld- und Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO).

2

Fällt das Verhalten nach den Begriffsbestimmungen des neuen Gesetzes in dessen Anwendungsbereich, ist dieses anzuwenden; Produkte der Cannabispflanze (z. B. Marihuana) gelten nach dem KCanG als "Cannabis" und damit nicht mehr unter das BtMG.

3

Die Erwägung, dass eine "nicht geringe Menge" nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall darstellt, trifft zu und erschöpft sich nicht in einer zwingenden Ausdrucksform des Schuldspruchs.

4

Führt die Anwendung des milderen Strafrahmens zu abweichend niedrigeren Einzel- oder Gesamtstrafen, sind die Einzelstrafen und der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen; strafzumessungsrelevante Feststellungen bleiben gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen und können ergänzt werden.

5

Eine Änderung des Schuldspruchs auf Revision ist nicht ausgeschlossen, wenn sich der Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ Betäubungsmittelgesetz§ KonsumCannabisgesetz§ 2 Abs. 3 StGB§ 354a StPO§ 1 Nr. 4 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 28. November 2023, Az: 8811 Js 19130/22 11 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. November 2023

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen schuldig ist,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

3

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bezogen sich sämtliche abgeurteilten Tathandlungen des Angeklagten ausschließlich auf seinen Umgang mit Cannabis bzw. Marihuana. Der Schuldspruch kann aus diesem Grund keinen Bestand haben. Denn mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) fällt, was der Senat als im konkreten Fall milder nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat, der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das Konsumcannabisgesetz. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als „Cannabis“ erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG).

4

b) Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis in sieben Fällen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 53 StGB zu würdigen. Dass sich die Taten jeweils auf ein Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge bezogen haben (zum Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff. und vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar, der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet.

5

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6

2. Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich milder ist. Der Senat kann trotz des Umstandes, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit der gehandelten Rauschmittel ausdrücklich in den Blick genommen hat, nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes (noch) niedrigere Einzel- und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

7

Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

8

3. Die Einziehungsentscheidung bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt und hat Bestand.

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