Strafprozessrecht: Anfechtung der Auswahl oder des Umfangs von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln ein, das Erziehungsmaßregeln (gemeinnützige Arbeit, Antiaggressionstraining) anordnete. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil Verfahrens- und Sachrüge nicht hinreichend ausgeführt sind und kein zulässiges Revisionsziel nach §55 JGG erkennbar ist. Das Anfechtungsziel muss eindeutig sein, um unzulässige Angriffe auf Auswahl oder Umfang der Maßnahmen auszuschließen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen unzureichender Rügeausführung und unzulässigem Anfechtungsziel nach §55 JGG
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach §344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.
Bei ausschließlich angeordneten Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln ist die Anfechtung nach §55 Abs. 1 JGG unzulässig, soweit sie lediglich die Auswahl oder den Umfang der Maßnahmen zum Ziel hat.
Das Anfechtungsziel muss so eindeutig bestimmt sein, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen ist; pauschale Angaben zur Verletzung formellen oder materiellen Rechts genügen nicht.
Bei unzulässiger Revision kann das Gericht gemäß den für Jugendliche geltenden Vorschriften (vgl. §109 Abs.2 i.V.m. §74 JGG) von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens absehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 4. September 2021, Az: 117 KLs 2/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie mit Landfriedensbruch und mit Sachbeschädigung“ verwarnt und ihm auferlegt, nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und an einem Antiaggressionstraining teilzunehmen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte ohne weitere Ausführungen „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“. Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und damit unzulässig.
2. Die Sachrüge ist unzulässig, weil sich der Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 1 StPO kein nach § 55 Abs. 1 JGG zulässiges Rechtsmittelziel entnehmen lässt.
Werden im angefochtenen Urteil – wie hier – lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet, stellt es gemäß § 55 Abs. 1 JGG ein unzulässiges Ziel der Anfechtung dar, wenn nur die Auswahl der Maßnahmen angefochten wird, die Anordnung anderer oder weiterer Erziehungsmaßnahmen oder Zuchtmittel erreicht werden soll oder das Rechtsmittel sich gegen den Umfang der angeordneten Maßnahmen wendet, wobei es auch einen unzulässigen Angriff gegen den Umfang der Maßnahmen bedeutet, wenn mit dem Rechtsmittel nicht nur ein geringeres Ausmaß, sondern ein gänzliches Absehen davon erreicht werden soll.
Wegen dieser sachlichen Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit, nach der die Anfechtung nur darauf gestützt werden kann, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist, muss das Anfechtungsziel so eindeutig mitgeteilt werden, dass die Verfolgung eines unzulässigen Ziels sicher ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20, NStZ 2020, 739, und vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13, BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 6, jeweils mwN).
Die nicht ausgeführte Sachrüge genügt diesen Anforderungen nicht. Der Revision lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass allein die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Landgericht beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG.
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