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BGH·2 StR 95/24·04.06.2024

BGH: Anpassung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs wegen KCanG

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Marihuana und unerlaubtem Besitz eines Schlagrings ein. Der BGH prüfte nach dem am 1.4.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz (KCanG) und passte den Schuldspruch entsprechend an; der Strafausspruch wurde aufgehoben. Begründung: Bei Anwendung der milderen Strafrahmen des KCanG kann ein niedrigeres Strafmaß nicht ausgeschlossen werden. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Schuldspruch an KCanG angepasst, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist das auf die Tat anzuwendende Recht nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zugrunde zu legen; nach Inkrafttreten des KCanG ist dieses bei der Bewertung von Cannabisdelikten zu beachten.

2

Produkte der Cannabispflanze, insbesondere Marihuana, fallen nach den Begriffsbestimmungen des KCanG unter den Begriff ‚Cannabis‘; die Auslegung der Tathandlungen des § 34 KCanG richtet sich nach den zu §§ 29 ff. BtMG entwickelten Grundsätzen.

3

Befindet sich ein verbotener Gegenstand (z. B. Schlagring) zugriffsbereit in unmittelbarer Nähe zu Betäubungsmitteln, kann dies bewaffnetes Handeltreiben i.S.d. § 34 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG begründen.

4

Ist durch eine nachträgliche Gesetzesänderung ein milderer Strafrahmen eingeführt worden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verurteilung zurückzuverweisen, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des neuen Rechts eine geringere Strafe verhängt worden wäre.

5

Bei Aufhebung des Strafausspruchs bleiben die zur Strafe gehörigen Feststellungen bestehen und können gemäß § 353 Abs. 2 StPO ergänzt werden, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ WaffG (Waffengesetz)§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO§ 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 29 ff BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 8. November 2023, Az: 1 KLs 1/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2023

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach Anl. 2 Nr. 1.3.2 WaffG verbotenen Gegenstands (Schlagring)“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte vor dem 1. November 2021 insgesamt 11 kg Marihuana mit einem THC-Anteil von 1.011,42 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Diese Betäubungsmittel lagerte er im Keller des von ihm bewohnten Einfamilienhauses. In unmittelbarer Nähe des Marihuanas verwahrte er zugriffsbereit einen Schlagring.

II.

3

1. Die erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

4

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

5

a) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO nach dem Maßstab des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetzes zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 4).

6

Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen stellt sich als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes dar. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als Cannabis erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG). Die Tathandlungen nach § 34 KCanG hat der Gesetzgeber an den Begrifflichkeiten des Betäubungsmittelgesetzes angelehnt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94). Hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG beschriebenen Tathandlung des „Handeltreibens“ hat der Gesetzgeber auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94), so dass die zu den §§ 29 ff. BtMG entwickelten Grundsätze auf § 34 KCanG zu übertragen sind (BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 5). Der Senat passt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die am 1. April 2024 in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen an.

7

b) Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

8

Der Senat kann trotz des – angesichts der großen Marihuanamenge – beachtlichen Schuldumfangs und des Umstandes, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit von Marihuana ausdrücklich in den Blick genommen hat („weiche Droge“), nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der milderen Strafrahmen des KCanG eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

9

Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

10

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für Cannabisprodukte der Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG unverändert ab einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC anzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.; vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff. und vom 6. Mai 2024 – 2 StR 480/23, juris Rn. 27 ff.).

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