Themis
Anmelden
BGH·2 StR 89/14·29.04.2014

Unerlaubte Durchfuhr von Betäubungsmitteln: Qualifikation „in nicht geringer Menge"

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte versucht, große Mengen Kokain im Auftrag ins Ausland zu bringen; das LG verurteilte ihn u.a. wegen Beihilfe zum Handeltreiben „in nicht geringer Menge“ und wegen versuchter Durchfuhr. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass die Versuchsdurchfuhr nicht mit der Mengenkualifikation versehen werden kann, hob sonst aber nichts zu seinen Gunsten auf. Begründend führt der Senat an, das BtMG kennt für (versuchte) Durchfuhr keine Qualifikation "in nicht geringer Menge", die erhebliche Menge bleibt als Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Qualifikation 'in nicht geringer Menge' bei Versuch der Durchfuhr entfällt; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Betäubungsmittelgesetz kennt für die (versuchte) unerlaubte Durchfuhr keine Mengenkualifikation "in nicht geringer Menge"; die Durchfuhr bleibt ein Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs in der Revisionsinstanz ist zulässig, wenn der Angeklagte sich durch die geänderte Rechtsfigur nicht anders verteidigen konnte (§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen).

3

Bei der Strafzumessung sind erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln und die tateinheitliche Erfüllung mehrerer Tatbestände als Strafzumessungstatsachen strafschärfend zu berücksichtigen.

4

Eine formell-rechtlich zu korrigierende Fehleinschätzung der rechtlichen Qualifikation führt nicht zwingend zu milderer Strafe, wenn das Tatgericht bei rechtlich richtiger Würdigung denselben Strafrahmen gewählt hätte.

Relevante Normen
§ 29 Abs 1 S 1 Nr 5 BtMG§ 29a Abs 1 BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG§ 265 Abs. 1 StPO§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 11. Dezember 2013, Az: 5/27 KLs 21/13

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2013 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Versuch der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Versuch der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und sichergestelltes Rauschgift nebst Verpackung eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte im Auftrag eines unbekannt gebliebenen Hintermanns auf dem Luftweg 15.843,7 g Kokaingemisch mit einem Wirkstoffanteil von 51,4 % (7.709,7 g Kokain-Hydrochlorid) in seinem Gepäck von Brasilien nach Indien transportieren, damit es dort verkauft werden sollte. Bei der Zwischenlandung in Frankfurt am Main, bei welcher der Angeklagte keinen Zugriff auf das Gepäck hatte, wurde er festgenommen.

3

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch die Annahme eines tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln ist rechtsfehlerfrei; jedoch kennt das Betäubungsmittelgesetz keine Qualifikation bei (versuchter) unerlaubter Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge" (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 14 Rn. 16). Es bleibt insoweit bei einem Vergehen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BtMG.

4

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte, der die Tat eingeräumt hat, nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

5

Der Senat schließt aus, dass die Strafzumessung auf der rechtsfehlerhaften Annahme eines tateinheitlich begangenen Versuchs der unerlaubten Durchfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge" beruht. Das Landgericht hat die Strafe dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Dabei hat es in zulässiger Weise die tateinheitliche Erfüllung zweier Tatbestände strafschärfend berücksichtigt, dabei aber betont, dass dies „nur wenig ins Gewicht fiel". Die erhebliche Menge des mitgeführten Rauschgifts - rund das 1540fache der nicht geringen Menge - ist in diesem Rahmen (vgl. auch § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG) jedenfalls als Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist sicher davon auszugehen, dass das Landgericht bei rechtlich richtiger Fassung des Schuldspruchs nicht zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafausspruch gelangt wäre.

ApplEschelbachZeng
KrehlOtt