Themis
Anmelden
BGH·2 StR 88/24·08.05.2024

Revision: Schuldspruch auf 'Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch' in 21 Fällen geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt ein, das ihn u.a. der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig sprach. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass in 21 Fällen das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch festgestellt wird, beließ aber die Strafzumessung. Weitergehende Angriffe auf das Urteil wurden verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in 21 Fällen auf Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch geändert, die weitergehende Revision verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine 'Abgabe' i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt regelmäßig eine Gewahrsamsübertragung zur freien Verfügung voraus.

2

Fehlt die Gewahrsamsübertragung und wird das Betäubungsmittel zum sofortigen Gebrauch vor Ort hingegeben, liegt typischerweise ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch vor.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch rechtlich umqualifizieren, wenn die tatrichterlichen Feststellungen diese rechtliche Wertung tragen und die Änderung den Angeklagten nicht nachteilig beeinflusst.

4

Erweist sich die Revision insoweit als unbegründet, ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen; bei überwiegendem Misserfolg sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG§ 265 StPO§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 23. November 2023, Az: 3 KLs 900 Js 17041/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. November 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Überlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch in 21 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der Abgabe von Betäubungsmitteln „als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren“ in 21 Fällen schuldig gesprochen, gegen ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt und ihn von weiteren Vorwürfen freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Abänderung des Urteils im Schuldspruch; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:

3

„Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel, wie dies der Angeklagte vorliegend getan hat, zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; diese Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, dem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch, erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16, juris Rn. 23 m.w.N.).“

4

Dem schließt sich der Senat an.§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Die Korrektur des Schuldspruchs bleibt ohne Auswirkung auf den Strafausspruch. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung die verhängten Strafen anders als geschehen bemessen hätte.

5

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

6

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann