Strafzumessung nach Totschlag: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei strafschärfender Berücksichtigung des unbedingten Tötungsvorsatzes
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu neun Jahren Haft verurteilt; in der Revision monierte er die Strafzumessung. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht bei der Prüfung des minder schweren Falls den unbedingten Tötungsvorsatz strafschärfend verwertet hat, was § 46 Abs. 3 StGB widerspricht. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und Sache wegen Verstoßes gegen das Doppelverwertungsverbot an die Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen Tatbestandsmerkmale nicht gleichzeitig als strafschärfende Umstände verwertet werden; eine solche Doppelverwertung verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB.
Beruht die Strafzumessung auf einem Wertungsfehler und kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil bei fehlerfreier Würdigung anders ausgefallen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Ein Wertungsfehler der Strafkammer macht die schon getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht zwingend erforderlich aufhebungsbedürftig; der Tatrichter kann bei neuer Entscheidung ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie mit dem feststehenden Sachverhalt vereinbar sind.
Bei der Prüfung des minder schweren Falls dürfen nur solche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die nicht bereits den Tatbestand prägen oder diesem inhaltlich entsprechen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 2. September 2014, Az: 105 Ks 5/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. September 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat bei der Prüfung des minder schweren Falles nach § 213 2. Alt. StGB zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass er "noch dazu mit unbedingtem Tötungsvorsatz gegen sein Opfer" vorgegangen ist. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und erweist sich daher als rechtsfehlerhaft (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 - 2 StR 166/15; Beschluss vom 11. März 2015 - 1 StR 3/15). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtsfehlerfreier Würdigung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Da es sich um einen Wertungsfehler handelt, bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellungen zu treffen, die zum feststehenden Sachverhalt nicht in Widerspruch stehen.
| Krehl | Ott | Bartel | |||
| Eschelbach | Zeng |