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BGH·2 StR 8/19·19.02.2019

Einziehung des Wertes des Erlangten: Anrechnung einer Vermögenseinziehung im Ausland

StrafrechtVermögensabschöpfungEinziehung des Wertes des ErlangtenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankfurt wird als unbegründet verworfen. Der BGH bestätigt die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 €. Bereits im Ausland durch Behörden sichergestellte und eingezahlte Taterträge sind im Vollstreckungsverfahren nach § 459g Abs. 5 StPO zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsentscheidung über 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand; ausländische Sicherstellung ist nach § 459g Abs. 5 StPO zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn bei der Nachprüfung konkrete Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt werden können.

2

Im Vollstreckungsverfahren sind bereits im Ausland von Behörden sichergestellte und eingezahlte Taterträge zugunsten des Verurteilten anzurechnen; hierfür ist § 459g Abs. 5 StPO maßgeblich.

3

Die Anrechnung ausländischer Sicherstellungen erfolgt auch dann, wenn die originäre Sicherstellung durch ausländische Behörden erfolgte und eine Einzahlung auf ein Konto stattgefunden hat.

4

Die Revision ist als Rechtsmittel zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine zur Entlastung des Verurteilten führenden Rechtsfehler ergibt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73a StGB§ 73c StGB§ 459g Abs 5 StPO§ 459g Abs. 5 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 8. August 2018, Az: 5/30 KLs 8/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Entscheidung über die (erweiterte) Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 135.120 € hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Umstand, dass österreichische Behörden den originären Tatertrag sichergestellt (und auf ein Bankkonto eingezahlt) haben, ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. zum alten Recht BGH NStZ 2005, 455; s. auch BT-Drucks. 18/11640, 78 im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Zahlungen auf ausländische Abschöpfungsentscheidungen).

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