Revision gegen Urteil wegen Körperverletzung verworfen – Strafzumessung und §39 StGB
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel wurde als unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Der Senat stellt klar, dass die arithmetische Ermittlung der Obergrenze eines doppelt gemilderten Strafrahmens nach §49 Abs.1 Nr.2 StGB und die anschließende Bemessung innerhalb dieses Rahmens unter Beachtung der Zeiteinheiten des §39 StGB keinen Rechtsfehler darstellt. Dass das Landgericht bei Tateinheit die Strafrahmen des §223 Abs.1 StGB nicht zugrunde gelegt hat, beeinträchtigt den Angeklagten nicht, da hierdurch kein nachteiliges Rechtsfehlergeschehen aufgezeigt wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kassel als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die rechnerische Ermittlung der Obergrenze eines gemilderten Strafrahmens (z.B. nach §49 Abs.1 Nr.2 StGB) ist zulässig; die konkrete Strafe kann innerhalb dieses Rahmens unter Beachtung der Zeiteinheiten des §39 StGB bemessen werden.
Die Anwendung der Milderungsregel des §49 Abs.1 Nr.2 StGB und die anschließende Bemessung innerhalb des so ermittelten Rahmens begründen keinen Rechtsfehler, sofern die Strafzumessung den Vorgaben des §39 StGB entspricht.
Das Unterlassen, bei Tateinheit den Strafrahmen eines anderen Tatbestandes (§52 Abs.2 Satz 1 StGB) zugrunde zu legen, begründet nur dann einen Revisionsfehler, wenn hierdurch ein Nachteil für den Angeklagten entstanden ist oder der Angeklagte substantiiert einen solchen Nachteil geltend macht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 9. September 2025, Az: 5 KLs - 6640 Js 15689/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es begründet für sich keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten, dass das Landgericht die Obergrenze des nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmens des § 249 Abs. 2 StGB zunächst arithmetisch mit zwei Jahren, neun Monaten und drei Wochen berechnet und innerhalb des so ermittelten Strafrahmens die Strafe unter Beachtung der Zeiteinheiten des § 39 StGB (vgl. hierzu BT-Drucks. V/4095, S. 20) mit einem Jahr zugemessen hat (vgl. hierzu LK-StGB/Werner, 14. Aufl., § 39 Rn. 9; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl., § 39 Rn. 3; NK-StGB/Dünkel/Pruin, 6. Aufl., § 39 Rn. 2; vgl. auch Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 73. Aufl., § 49 Rn. 4 f.; a.A. Seebode, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 39 Rn. 2). Dass das Landgericht, das den Angeklagten tateinheitlich wegen Körperverletzung verurteilt hat, der Strafzumessung nicht wie nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB geboten (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2023 - 4 StR 298/22, Rn. 27 mwN) den Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB - gegebenenfalls gemildert nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - zugrunde gelegt hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Menges Meyberg Grube Schmidt Zimmermann