Revision hebt Strafausspruch wegen Fehlanwendung des §46b StGB auf
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte focht das Urteil wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis an. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, weil das Landgericht den Anwendungsbereich des §46b StGB und die Bedeutung von §100a Abs.2 StPO verkannt hatte. Die Feststellungen blieben überwiegend bestehen; bei neuer Strafzumessung sind die dort genannten Umstände zu würdigen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung von § 46b StGB ist maßgeblich, ob durch die Mitwirkung des Beschuldigten eine in § 100a Abs. 2 StPO erfasste Katalogtat aufgedeckt wurde; diese Frage ist anhand der vom verhandelnden Gericht vorzunehmenden eigenen Würdigung der aufgeklärten Tat zu beurteilen.
Dass ein in den Feststellungen beschriebener Tatbestand nicht ausdrücklich in § 100a Abs. 2 StPO genannt ist, schließt die Berücksichtigung von § 46b StGB nicht aus, wenn das Gericht die konkret offenbarten Handlungen als eine dort erfasste Katalogtat beurteilt.
Rechtsfehler bei der Anwendung von § 46b StGB führen zur Aufhebung des Strafausspruchs; die bisherigen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, sofern es sich um Wertungsfehler handelt und keine widersprechenden ergänzenden Feststellungen erforderlich sind.
Bei erneuter Strafzumessung sind die in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB beispielhaft genannten Umstände, insbesondere das Aussageverhalten des Angeklagten und der Umfang der offenbarten Tatsachen, zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 21. Oktober 2024, Az: 119 KLs 11/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Oktober 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Strafausspruch hingegen hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den Regelungsinhalt des § 46b StGB verkannt.
a) Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 22. April 2024 an einem Autoaufbruch als Mittäter zusammen mit den gesondert verfolgten H. und R. beteiligt. Dabei wurden sie von einem Tatzeugen beobachtet und zur Rede gestellt. Während der Angeklagte und R. mit der Beute zu dem Täterfahrzeug liefen, ging H. auf den Tatzeugen zu und hielt ihm mit den Worten „Mach nichts, dann passiert nichts“ das Einbruchswerkzeug sichtbar entgegen. Beeindruckt hiervon wich der Tatzeuge zurück und unternahm nichts weiter. Erst als H. zu dem Täterfahrzeug lief und auf der Beifahrerseite einstieg, bemerkte der Angeklagte das Einbruchswerkzeug.
Bei einer polizeilichen Vernehmung und im Rahmen einer Haftprüfung hat der Angeklagte seine – den Ermittlungsbehörden bis dahin nicht bekannten – Mittäter benannt. Er hat sich auch dahingehend eingelassen, dass H. derjenige gewesen sei, der mit dem Tatzeugen gesprochen habe, von einer Bedrohung habe er jedoch nichts mitbekommen.
Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer geprüft, ob von dem erhöhten Strafrahmen des Regelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB ausnahmsweise Abstand zu nehmen sei, da der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet haben könnte. Dies hat sie verneint, da der Angeklagte nicht durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens dazu beigetragen habe, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. So habe er angegeben, von einer Bedrohung durch H. nichts mitbekommen zu haben. Die Benennung des Tatbeteiligten lediglich wegen eines Diebstahls genüge jedoch nicht, da es sich insoweit nicht um eine Katalogtat i.S.d. § 100a Abs. 2 StPO handele.
b) Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar trifft es zu, dass § 243 StGB in dem gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB maßgeblichen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO nicht aufgeführt ist. Allerdings hat die Strafkammer nicht bedacht, dass es für die insofern maßgebliche Bewertung des delinquenten Verhaltens des benannten Mittäters auf ihre eigene Beurteilung der aufgeklärten Tat zum Urteilszeitpunkt ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 5 StR 29/14; BGHSt 59, 193, 194 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 2-62/10 (REV), NStZ-RR 2011, 201 Rn. 5; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 46b Rn. 8; jew. mwN). Nach Einschätzung des die Anwendung von § 46b StGB prüfenden Landgerichts lag jedoch eine Bedrohung des Tatzeugen durch den Mittäter H. und damit zumindest ein dem Anwendungsbereich des § 100a Abs. 2 StPO unterfallender räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB vor.
3. Die fehlerhafte Prüfung des § 46b StGB führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich Wertungsfehler vorliegen. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.
Für die dem neuen Tatgericht nach alledem zufallende Ermessensausübung wird es die in § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB beispielhaft aufgeführten Umstände, insbesondere das Aussageverhalten des Angeklagten und den Umfang der von diesem offenbarten Tatsachen, zu berücksichtigen und abzuwägen haben.
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