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BGH·2 StR 74/22·27.09.2022

Revision verworfen mit Maßgabe: Tagessatz für Tat II.4 auf 5 € festgesetzt

StrafrechtStrafzumessungRechtsmittelrecht (Revision)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Kassel durch Revision. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt aber eine Maßgabe vor und setzt den Tagessatz für Tat II.4 auf 5 € fest. Hinsichtlich sonstiger Beanstandungen ergab die Nachprüfung keine zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Tagessatz für Tat II.4 auf 5 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn keine revisionsrechtlich behebbaren Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann das erstinstanzliche Urteil mit Maßgabe ändern, insbesondere die Höhe von Tagessätzen abändern, soweit dies revisionsrechtlich geboten ist.

3

Wird die Revision verworfen, hat der unterlegene Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Eine Nachprüfung des Urteils auf Revisionsrechtfertigung ist dahin gehend zu erfolgen, ob Rechtsfehler vorhanden sind, die das Urteil zuungunsten des Angeklagten beeinflussen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 26. Oktober 2021, Az: 1650 Js 46226/20 - 1 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 26. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Tagessatz bei der Tat II. 4. auf 5 € festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Franke Appl Zeng Grube Schmidt