Strafzumessung bei bewaffnetem unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung fehlender Strafmilderungsgründe zu Lasten des Angeklagten; Doppelverwertung des Tatbestandsmerkmals des Gewinnstrebens
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt den Strafausspruch eines Landgerichts wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf und verweist die Sache zurück. Das Landgericht hatte bei der Ablehnung des minder schweren Falls zu Lasten des Angeklagten Umstände berücksichtigt, die nicht zu berücksichtigen sind. Insbesondere ist die Verwendung von Gewinnstreben als Strafzumessungsgrund unzulässig, soweit es Tatbestandsmerkmal ist. Der Senat sieht die Möglichkeit, dass das Urteil ohne diese Erwägungen anders ausgefallen wäre.
Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen unzulässiger Strafzumessungsgründe an das Landgericht zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende strafmildernde Umstände dürfen nicht zu Lasten des Angeklagten als straferschwerend gewertet werden; das Fehlen mildernder Motive begründet keine zusätzliche Schuld.
Das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) untersagt, Tatbestandsmerkmale, die bereits den objektiven Tatbestand prägen (z.B. Gewinnstreben beim Handeltreiben), erneut als eigenständige Strafzumessungsgründe zu verwerten.
Wenn das Gericht strafzumessungsrelevante Umstände heranzieht, deren Berücksichtigung von Rechts wegen ausgeschlossen ist, ist der Strafausspruch aufzuheben, sofern nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil ohne diese Erwägungen unverändert geblieben wäre.
Bei Zweifeln, ob unzulässige Strafzumessungserwägungen das Ergebnis beeinflusst haben, ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 12. August 2011, Az: 3351 Js 16755/11 - 1 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. August 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat in ihrer Gesamtabwägung zur Ablehnung eines minder schweren Falles Umstände angeführt, an deren Berücksichtigung sie von Rechts wegen gehindert war.
Das Landgericht durfte zu Lasten des Angeklagten weder in Rechnung stellen, dass "keine spontane Tat ohne Anlass" vorliege, noch anführen, dass der Angeklagte "ohne Druck oder Beeinflussung Dritter" und auch nicht "aus einer Notsituation heraus" gehandelt habe. Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung wie ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse oder auch eine Suchterkrankung können ebenso wie die Tatverstrickung durch Dritte strafmildernd zu Buche schlagen; ihr Fehlen berechtigt allerdings nicht, dies zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11). Soweit die Kammer darüber hinaus in ihren Erwägungen darauf abgestellt hat, es seien "primär finanzielle Erwägungen, die Aussicht auf eine lukrative Einnahmequelle" Anlass für die Tatbegehung gewesen, verstößt sie damit gegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen (§ 46 Abs. 3 StGB), da Gewinnstreben zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört und von einem besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen erheblich übersteigenden Gewinnstreben nach den Feststellungen nicht gesprochen werden kann.
Der Senat kann - trotz weiterer zu Lasten des Angeklagten aufgeführter Umstände - letztlich nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Berücksichtigung der aufgeführten Umstände bei der Prüfung des minderschweren Falles zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aus diesem Grund unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung.
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