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BGH·2 StR 71/16·07.09.2016

Revision in Strafsachen: Prüfung der Einhaltung wesentlicher Förmlichkeiten im Freibeweisverfahren; Verbot der reformatio in peius bei Angabe unterschiedlicher Strafhöhen in der Urteilsformel und den Urteilsgründen

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob die Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidender Verfahrensfehler war, dass ein chemisches Gutachten nicht verlesen im Protokoll nach § 274 StPO ausgewiesen war und dessen Inhalt nicht anderweitig eingeführt wurde. Zudem besteht ein Widerspruch zwischen Urteilstenor (9 Monate) und Urteilsgründen (8 Monate); daher ist für die Neuverhandlung die niedrigere Strafhöhe als Obergrenze zu berücksichtigen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Verurteilung aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen (niedrigere Strafhöhe als Obergrenze zu beachten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Hauptverhandlungsprotokoll (§ 274 StPO) ist maßgeblicher Beweis dafür, ob vorgeschriebene Förmlichkeiten, insbesondere die Verlesung eines Gutachtens, in der Hauptverhandlung eingehalten wurden; fehlt die entsprechende Eintragung, kann die Verlesung nicht freibeweislich nachgewiesen werden.

2

Eine nachträgliche, form- und fristgerechte Protokollberichtigung ist Voraussetzung, um einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage zu entziehen; liegt eine solche Berichtigung nicht vor, besteht insoweit kein Raum für eine freibeweisliche Abhilfe zum Nachteil des Angeklagten.

3

Liegt ein Verfahrensverstoß vor (z. B. fehlende Einführung eines Gutachtens) und wurde dessen Inhalt nicht anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei Widersprüchen zwischen der im Urteilstenor festgelegten Strafe und den Urteilsgründen ist zu berücksichtigen, dass bei Unklarheiten die aus den Gründen ersichtliche niedrigere Strafhöhe als Obergrenze für die Neuverhandlung zu gelten hat, um eine reformatio in peius zu vermeiden.

Relevante Normen
§ 274 StPO§ 358 Abs 2 S 1 StPO§ 274 Satz 1 StPO§ 274 Satz 2 StPO§ 358 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gießen, 12. Januar 2015, Az: 2 KLs 705 Js 5662/09

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Januar 2015, soweit es ihn betrifft und er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, nach den Gründen zu einer solchen von acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine dagegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen besaß der Angeklagte bei seiner Festnahme 7,79 Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 6,37 Gramm Kokainhydrochlorid zum Eigenverbrauch. Die Bestimmung von Art und Wirkstoffgehalt des aufgefundenen Betäubungsmittels beruht ausweislich der Urteilsgründe auf einem Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes, in dem die Chemieoberrätin Dr. N. schlüssig und nachvollziehbar ihr Untersuchungsergebnis mitgeteilt habe. Die Revision rügt die fehlende Verlesung dieses Gutachtens und trägt darüber hinaus vor, dass dessen Inhalt auch nicht durch Vernehmung der Verfasserin des Gutachtens eingeführt worden sei.

3

2. Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

"Da dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Verlesung des Gutachtens nicht zu entnehmen ist, ergibt sich im Hinblick auf die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), dass eine Verlesung des Gutachtens nicht stattgefunden hat. Das Protokoll ist auch weder lückenhaft noch widersprüchlich, sondern insoweit eindeutig.

a) Nach § 274 Satz 1 StPO kann die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Als Gegenbeweis lässt das Gesetz nur den Nachweis der Fälschung zu (§ 274 Satz 2 StPO). Darüber hinaus kann zwar nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls auch einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge zum Nachteil des Revisionsführers die Tatsachengrundlage entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG, NJW 2009, 1469). Eine solche nachträgliche Protokollberichtigung hat vorliegend nicht stattgefunden und kommt ausweislich der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht auch nicht in Betracht.

b) Neben einer ordnungsgemäßen Protokollberichtigung besteht grundsätzlich kein Raum mehr dafür, zum Nachteil des Angeklagten freibeweislich über die Beobachtung der wesentlichen Förmlichkeiten zu befinden. Denn gegenüber einem den Maßstäben des Großen Senats genügenden förmlichen Berichtigungsverfahren bietet das Freibeweisverfahren nur geringere verfahrensrechtliche Sicherungen für die Ermittlung des wahren Sachverhalts (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 StR 485/10, StV 2012, 523; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 StR 158/10, StV 2010, 675; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 169/09, NJW 2010, 2068).

c) Das Urteil beruht auf diesem Verfahrensverstoß. Ausweislich der Urteilsgründe ist auszuschließen, dass der Inhalt dieses Gutachtens anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

d) Der neue Tatrichter wird gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen haben, dass von einer Freiheitsstrafe von acht Monaten als Obergrenze der neu zu verhängenden Strafe auszugehen ist. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten entspricht, beträgt die verhängte Freiheitsstrafe zwar neun Monate, nach den Urteilsgründen indes nur acht Monate. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das einer Berichtigung zugänglich sein könnte, handelt es sich nicht, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Auszuschließen ist aber, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte (BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - 2 StR 298/13; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 194/11)."

4

Dem schließt sich der Senat an.

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