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BGH·2 StR 704/25·07.01.2026

Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe wegen unzutreffender Vorstrafenwürdigung

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Bonn eingelegt, das ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte. Der BGH hob die Einzelstrafe in einem Tatfall (B.I.1.) und den Gesamtstrafenausspruch auf, weil die Annahme einer einschlägigen Vorstrafe den Feststellungen nicht entsprach. Die Sache wird zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Rügen wurden verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten in Teilen stattgegeben: Einzelstrafe (Fall B.I.1.) und Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung; sonstige Rüge verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafschärfende Berücksichtigung früherer Verurteilungen als "einschlägig" setzt tragfähige Feststellungen voraus, aus denen die einschlägige Vorbelastung eindeutig hervorgeht.

2

Fehlt die Grundlage für eine strafschärfende Vorstrafenwürdigung und kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Strafhöhe beeinflusst hat, ist die betroffene Einzelstrafe aufzuheben.

3

Der Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe, die in die Gesamtstrafenbildung eingegangen ist, kann den Gesamtstrafenausspruch entziehen und erfordert eine neuerliche Gesamtstrafenbildung durch das Tatgericht.

4

Von einem Rechtsfehler unberührte Feststellungen bleiben in ihrer Tragweite bestehen; bei teilweiser Aufhebung ist die Sache insoweit gemäß § 353 Abs. 2 StPO neu zu verhandeln und zu entscheiden.

5

Das Tatgericht kann im Wege der Neuberechnung einen Härteausgleich prüfen; für im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafen, die seit dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängt sind, ist wegen der Halbierung des Umrechnungsmaßstabs nach § 43 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 316o Abs. 2 EGStGB ein Härteausgleich in der Regel nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ 353 Abs. 2 StPO§ Art. 316o Abs. 2 EGStGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 8. Juli 2025, Az: 51 KLs 19/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juli 2025, soweit er verurteilt ist, aufgehoben

a) im Einzelstrafausspruch zu Fall B.I.1. der Urteilsgründe,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Während die Überprüfung der Schuldsprüche und der Einzelstrafe im Fall B.I.2. der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Einzelstrafe im Fall B.I.1. der Urteilsgründe keinen Bestand. Die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, der Angeklagte sei bezogen auf den Tatzeitpunkt vom 6. Januar 2024 „mehrfach und auch einschlägig vorbestraft“ gewesen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach war der Angeklagte bis zu diesem Zeitpunkt lediglich durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 29. August 2023 wegen Erschleichens von Leistungen und durch weiteren Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. August 2023 wegen Diebstahls jeweils zu geringen Geldstrafen verurteilt worden. Eine einschlägige Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts bis dahin hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt.

3

Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die strafschärfende Wertung einer einschlägigen Vorstrafe im Fall B.I.1. der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte. Der Senat hebt die Einzelstrafe auf. Der Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.

4

Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).

5

Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Erwägungen die Möglichkeit eines Härteausgleichs wegen einer im Zeitpunkt der Urteilsfällung im ersten Rechtsgang bereits vollständig vollstreckten, aber ursprünglich Zäsurwirkung entfaltenden weiteren Verurteilung des Angeklagten zwischen den Fällen B.I.1. und B.I.2. der Urteilsgründe in den Blick zu nehmen. Insofern kann eine Härte darin bestehen, dass zwei für sich aussetzungsfähige Strafen nicht mehr gebildet werden können (vgl. hierzu van Gemmeren in: Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7.Aufl., Rn. 1247).

6

Dagegen ist es kein einen Härteausgleich erfordernder Gesichtspunkt, dass im Ausgangspunkt gesamtstrafenfähige Geldstrafen vor der Urteilsfällung im ersten Rechtsgang im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden sind. Für im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckte Geldstrafen, die seit dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängt worden sind (Art. 316o Abs. 2 EGStGB), muss infolge der Halbierung des Umrechnungsmaßstabs nach § 43 Satz 2 StGB bei der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung aus einer Freiheits- und einer Geldstrafe ein Härteausgleich nicht gewährt werden (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 63; LK-StGB/Grube, 14. Aufl., § 43 Rn. 7).

MengesZengSchmidt
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