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BGH·2 StR 70/10·14.04.2010

Betäubungsmittelhandel: Bandenhandel und Betäubungsmitteleinfuhr als Bewertungseinheit; strafschärfendes Verbringen über die Grenze

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen bandenmäßigen Handeltreibens und jeweils tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr verurteilt. Der BGH entscheidet, dass Einfuhrhandlungen im Rahmen eines bandenmäßigen Güterumsatzes Teil einer einheitlichen Tat (Bewertungseinheit) sind und daher nicht gesondert zu verurteilen sind. Wegen strafschärfender Bewertung der Einfuhr hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies zur Neuentscheidung zurück.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilungen wegen Einfuhr entfallen, Strafausspruch aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt bandenmäßiger Handeltreib nach BtMG vor, verbinden die aufeinanderfolgenden Teilakte eines ein und desselben Güterumsatzes, insbesondere die Einfuhr, zu einer einheitlichen Tat (Bewertungseinheit).

2

Die unerlaubte Einfuhr hat neben dem Merkmal des Bandenhandels keine selbständige rechtliche Bedeutung, wenn sie Teil des einheitlichen Tatgeschehens ist.

3

Das Verbringen von Betäubungsmitteln über die Grenze zum Zwecke des Handeltreibens kann strafschärfend berücksichtigt werden.

4

Ist bei der Strafzumessung eine tatmehrheitsbezogene Strafschärfung erfolgt, die auf rechtlich nicht zu trennenden Tatbeständen beruht, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

5

Zur Neuwürdigung der Strafe bedarf es nicht zwingend einer Aufhebung aller Feststellungen; der neue Tatrichter kann ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen.

Relevante Normen
§ 29a BtMG§ 30a BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ BtMG § 30a

Vorinstanzen

vorgehend LG Trier, 8. Oktober 2009, Az: 8031 Js 18606/08 jug - 2a KLs, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Oktober 2009

a) dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt; der Angeklagte ist somit verurteilt wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen,

b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch war, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, zu ändern. Wird - wie hier - neben dem Merkmal des Bandenhandels auch das der Einfuhr verwirklicht, liegt nur eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit vor; der Bandenhandel verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat (st. Rspr., vgl. BGH BtMG § 30 a Konkurrenzen 1; Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2006 - 2 StR 147/06 und vom 24. Oktober 2007 - 2 StR 232/07). Insoweit kommt der Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.

3

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Aus den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Landgericht bei sämtlichen Taten die Verletzung von jeweils zwei Strafgesetzen, damit also die Einfuhr von Betäubungsmitteln, straferschwerend gewertet hat. Zwar kann das Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze zum Zwecke des Handeltreibens strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 4. April 2006 - 3 StR 47/06). Gleichwohl vermag der Senat hier nicht sicher auszuschließen, dass die Strafkammer bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses niedrigere Freiheitsstrafen verhängt hätte.

4

Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafzumessung bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzunehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind möglich.

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