Strafverfahren wegen Totschlags: Angriffsziel einer Nebenklagerevision
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das Urteil des LG Köln (Verurteilung wegen Totschlags) ein und rügte Beweiswürdigung sowie Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil aus dem Revisionsvorbringen kein bestimmtes Anfechtungsziel ersichtlich ist, das von § 400 Abs.1 StPO gedeckt wäre. Beanstandungen der Strafzumessung ohne eindeutigen Antrag auf Änderung des Schuldspruchs genügen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 StPO; die Nebenklägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil wegen Totschlags als unzulässig verworfen; Nebenklägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus dem Revisionsvorbringen kein bestimmtes Anfechtungsziel hervorgeht, das von seiner Rechtsmittelbefugnis nach § 400 Abs.1 StPO gedeckt ist.
Ein Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge der Tat oder eine Verurteilung wegen eines Delikts herbeizuführen, das nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Beanstandungen der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung rechtfertigen nur dann eine zulässige Revision des Nebenklägers, wenn sie klar auf eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts gerichtet sind.
Die Kosten der unzulässigen Revision hat der Nebenkläger zu tragen; eine Auferlegung der dem Angeklagten entstandenen Auslagen nach § 473 Abs.1 Satz 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn der Nebenkläger allein Rechtsmittel eingelegt hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. August 2024, Az: 2 StR 69/24, Beschluss
vorgehend LG Köln, 8. September 2023, Az: 120 Ks 8/23
nachgehend BGH, 28. August 2024, Az: 2 StR 69/24, Beschluss
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin.
1. Die Revision ist unzulässig, da sich dem Vortrag kein bestimmtes Anfechtungsziel entnehmen lässt, welches von der Rechtsmittelbefugnis der Nebenklägerin gedeckt wäre.
Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedeliktes verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2019 – 2 StR 175/19, Rn. 2; vom 8. September 2021 – 6 StR 375/21, Rn. 2; und vom 2. November 2022 – 3 StR 162/22, Rn. 3).
Ein solches Ziel ist für die Revision der Nebenklägerin weder formuliert worden, noch lässt sich dem Revisionsvorbringen eindeutig entnehmen, dass die Nebenklägerin hier eine Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB als zulässiges Anfechtungsziel erstrebt.
Im Gegenteil rügt die Nebenklägerin ausdrücklich die Verletzung „der §§ 244, 262 StPO sowie § 46 StGB i.V.m. § 212 StGB“. Soweit Ausführungen zu Fragen der Beweiswürdigung gemacht werden und an einer Stelle eine „Arglos-Situation“ Erwähnung findet, lässt sich dem nicht entnehmen, dass die von der Nebenklage behaupteten Beweiswürdigungsmängel auf eine Verurteilung wegen Mordes abzielen. Stattdessen benennt die Revision als deren Folge „ein nicht tat- und schuldangemessenes Strafmaß“ und rügt „die falsche Anwendung des § 46 StGB“. Mit dieser Stoßrichtung kann sie das Urteil nicht anfechten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine Auferlegung der dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen kommt gemäß § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in Betracht, da die Nebenklägerin nicht allein Revision eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1997 – 3 StR 627/96, Rn. 17, in BGHSt 43, 15 insoweit nicht abgedruckt).
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