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BGH·2 StR 68/22·07.02.2023

Revision verworfen – Einziehung von Taterträgen: 231.000 € angeordnet, 33.600 € entfällt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehung / VermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Zentral war die Frage der Einziehung des Wertes von Taterträgen in voller Höhe. Der Senat ordnete die Einziehung in Höhe von 231.000 € an, ließ jedoch die Einziehung weiterer 33.600 € weg, weil der Angeklagte keine tatsächliche Verfügungsgewalt hierüber erlangt hatte. Weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht; die Kosten sind dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung von 231.000 € angeordnet, Einziehung von 33.600 € mangels Verfügungsgewalt aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen setzt voraus, dass der Täter tatsächliche Verfügungsgewalt über die Erlöse erlangt hat.

2

Fehlt die tatsächliche Verfügungsgewalt über Teile der Erlöse, entfällt deren Einziehung für diese Teile.

3

Die Höhe der Einziehung bemisst sich nach dem Umfang der dem Täter zurechenbaren Verfügungsmacht; das Gericht kann die Einziehungsanordnung entsprechend begrenzen.

4

Bei revisionsrechtlicher Nachprüfung ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält.

5

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 23. Juni 2021, Az: 114 KLs 7/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 231.000 € angeordnet wird; die Einziehung des darüber hinausgehenden Betrags von 33.600 € entfällt, da der Angeklagte im Fall 1 (Fahrt vom 9.-11.3.2018) keine tatsächliche Verfügungsgewalt über den Erlös für die Betäubungsmittel erlangt hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg